Schliesslich kann auch die Tatsache, dass sich der Beschuldigte nicht gegen die Auswertung seines Mobiltelefons stellte (vgl. pag. 77 Z. 235 ff.), nicht zu seinen Gunsten gewertet werden, zumal er dies in der irrigen Annahme tat, beinahe alle Nachrichten aus dem Zeitraum vom 14. August 2017 bis zum 21. August 2017 – also weitgehend deckend mit dem Heroinhandel – unwiderruflich gelöscht zu haben. Gerade diese Nachrichten stützen denn auch die Aussagen von F.________ und D.________ insoweit, als dass sie den Beschuldigten belasten. Die Erklärung des Beschuldigten, dass er dies getan habe, weil er unfreundlich geschrieben habe (vgl. pag.