Zwar erwähnte der Beschuldigte in seiner Nachricht vom 21. August 2017 gegenüber F.________ einen gewissen N.________ (pag. 49). Seine Frage an F.________, ob er die Nummer von N.________ habe, passt aber dann nicht zu seiner Aussage, wonach N.________ ein Kollege von ihm [dem Beschuldigten] gewesen sein soll. Wie die Vorinstanz zudem treffend formulierte, ist es bezeichnend, dass erst nach der Verhaftung von F.________ seitens des Beschuldigten über Geld kommuniziert wurde. Entgegen der Verteidigung spricht die Vorinstanz zudem von einer Reisedauer von insgesamt acht Stunden.