Schliesslich änderte der Beschuldigte seine Aussagen wiederum dahingehend, dass F.________ selbst einen Kollegen um Geld gefragt haben soll, der Beschuldigte dann aber für ihn habe bürgen müssen (pag. 800 Z. 21 ff.). Weil F.________ ihm das Geld nach wie vor nicht gegeben habe, habe er dann von einem Kollegen ein bisschen Geld genommen und den anderen bezahlt (pag. 801 Z. 1 ff.). N.________ sei der Geldgeber gewesen. Dieser sei aber mittlerweile verstorben (pag. 804 Z. 8 f.). Dieser bunte Strauss an Erklärungen erweist sich mithin als völlig widersprüchlich und daher unglaubhaft. Zwar erwähnte der Beschuldigte in seiner Nachricht vom 21. August 2017 gegenüber F._____