Das Geld habe er ihm aber wieder nicht gegeben. Deshalb habe er [der Beschuldigte] dann das Geld von einem Kollegen genommen und den anderen bezahlt (pag. 801 Z. 1 ff.). Derjenige, der das Geld dann geben habe, sei N.________. Er sei aber jetzt gestorben, er habe Selbstmord begangen (pag. 804 Z. 8 f.). Trotz der belastenden Aussagen von F.________ und D.________ sowie der vorgehaltenen Telefonauswertung wollte der Beschuldigte nichts mit der Vermittlung von rund fünf Kilogramm Heroin zu tun haben (pag. 77 Z. 222 f.). Auch stritt er ab, jemals eine Probe des Heroins in E.________/D geholt und D.________ überge-