808 Z. 3 ff.) und zudem zu seiner Personenbeschreibung vom 21. Februar 2018 in Einklang steht. Entgegen der Verteidigung ist auf der Fotodokumentation ersichtlich, dass der Beschuldigte leicht lockige Haare hat, was sich auch in dem von ihm eingereichten Foto anlässlich der Berufungsverhandlung zeigt, allerdings weniger ausgeprägt, was dem Umstand geschuldet sein dürfte, dass der Beschuldigte auf dem von ihm selbst eingereichten Foto die Haare kürzer trägt. Schliesslich stimmt die Aussage von D.________ sowohl mit den anfänglichen Aussagen von F.________ als auch mit den objektiven Beweismitteln, konkret mit dem zwischen ihm und F.___