230 Z. 44 ff.). Er wisse nicht mehr, ob er mit F.________ oder dem Beschuldigten in der Zeit vom 19. August 2017 bis zum 21. August 2017 kommuniziert habe (pag. 231 f. Z. 85 ff.). Zuerst sagte er aus, der Cousin des H.________-Ladenbesitzers habe ihm die Heroinprobe übergeben (pag. 233 Z. 153 ff.). Auf Vorhalt seiner früheren Aussagen, wonach der Chef der H.________ die Probe übergeben habe, sagte er, er wisse nicht, ob die Person auch Chef des Restaurants sei, aber es sei definitiv die Nummer zehn der Fotodokumentation gewesen (pag. 233 f. Z. 162 ff.), wobei er an mehreren Stellen nochmals bestätigte, dass die Nummer zehn das Heroinmuster überbracht habe (pag. 234 Z. 195 ff.;