Er habe mit F.________ auch Kontakt gehabt. Sie hätten aber von unterschiedlichen Sachen gesprochen. Er selbst habe gedacht, es gehe um Kaffee, weil der andere ja auch von Kaffee gesprochen habe (pag. 227 Z. 128 ff.). Sie hätten sich nicht einigen können und so sei dieses Gespräch beendet worden. Er habe ihm nicht gesagt, er solle es bringen (pag. 227 Z. 133 ff.). Anlässlich der Befragung vom 30. September 2019 bestätigte D.________ seine früheren Aussagen. Er erkannte auf der ihm vorgehaltenen Fotodokumentation die Nummer zehn als den Cousin des Beschuldigten, aber der Beschuldigte selber sei nicht auf der Fotodokumentation (pag. 230 Z. 44 ff.).