13 gab und keinerlei Hintergrundinformationen lieferte, woher und wie dieser «andere J.________» in den gesamten Handel verwickelt gewesen sein soll. Die Kammer geht denn auch einig mit der Vorinstanz, wonach die Triebfeder für die später entlastenden Aussagen bezüglich der Mitwirkung des Beschuldigten im Heroinhandel darin liegen dürfte, den Beschuldigten vor der Strafverfolgung zu schützen und er in Anbetracht des eigenen fortgeschrittenen Strafverfahrens (seine Verurteilung erfolgte rund zwei Wochen später [pag. 106 ff.