Zudem seien es nicht drei Gramm Heroin gewesen, sondern vielleicht jeweils 0.5 Gramm. Auf Vorhalt zweier Fotos der rund drei Gramm Heroin, welche im Auto von D.________ sichergestellt wurden, verneinte F.________, dass es sich dabei um dasjenige Heroin handle, welches er übergeben habe. Er habe den Beschuldigten persönlich getroffen. Dass er den Beschuldigten in einem Gespräch als «diesen H.________-Ladenbesitzer» bezeichnet habe, sage ihm nichts. J.________ habe gar keinen Laden. Er wisse auch nicht, was er mache. Auf Vorhalt einer Fotodokumentation führte F.________ aus, dass er keine der abgebildeten Personen kenne (pag.