12 sprächs vom 14. August 2017 zwischen ihm und D.________ (pag. 196) sei es um fünf Kilogramm Heroin und nicht um türkischen Kaffee gegangen (pag. 179). Auf Frage, was er zum Beschuldigten als Mittelsmann zwischen D.________ und ihm [F.________] sagen könne, führte F.________ aus, dass er ihn nur als J.________ kenne. Den Nachnamen kenne er nicht. Auch wisse er nicht, ob er tatsächlich mit Vornamen J.________ heisse (pag. 179). Das Muster sei in drei kleine Tütchen abgepackt gewesen. Zudem seien es nicht drei Gramm Heroin gewesen, sondern vielleicht jeweils 0.5 Gramm.