Er [F.________] habe sich dann auf den Weg begeben, um das Zeug zu holen. Er sei dann mit seiner Freundin losgefahren. Er habe sich mit dem Mann getroffen und sie hätten die Drogen ins Auto verladen. Danach hätten sie sich wieder auf den Weg gemacht. Die Probe habe er am 14. August [2017] geholt (pag. 169 f.). Am 5. Juni 2018 wurde F.________ im schweizerischen Strafverfahren gegen D.________ als Auskunftsperson durch die deutschen Strafverfolgungsbehörden einvernommen (pag. 173 ff.). Dabei gab er insbesondere an, dass ihm der Beschuldigte die Telefonnummer von D._