Urteil des Bundesgericht 6B_596/2015 vom 23. Dezember 2015 E. 1.5). Der (gültige) Verzicht des Beschuldigten auf sein Konfrontationsrecht führt dazu, dass die vorhandenen Aussagen von F.________ – zumindest diejenigen 24. August 2017 vor dem Amtsgericht P.________/D und jene vom 5. Juni 2018 – somit ohne Weiteres verwendet und zur Beweiswürdigung herangezogen werden dürfen.