und somit auf sein Konfrontationsrecht vorbehaltlos und unzweideutig verzichtete. Wenn nun der Beschuldigte nach einem für ihn ungünstigen Entscheid erstmals im Rechtsmittelverfahren implizit eine Unverwertbarkeit der Aussagen von F.________ aufgrund der ausbleibenden Konfrontation geltend macht, setzt er sich in Widerspruch zu seinem eigenen Verhalten. Dabei muss er sich das Verhalten seines früheren Verteidigers anrechnen lassen.