chung – und nach Rücksprache mit dem Beschuldigten – ausdrücklich auf eine erneute Befragung von F.________ (pag. 547; pag. 550). Eine Unverwertbarkeit der Aussagen von F.________ wurde denn auch anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nicht thematisiert. Aus der schriftlichen Verzichtserklärung vom 15. April 2020 (pag. 550) geht klar hervor, dass der Beschuldigte auf die Befragung von F.________ und somit auf sein Konfrontationsrecht vorbehaltlos und unzweideutig verzichtete.