Unabhängig der Frage, zu welchem Zeitpunkt dem Beschuldigten in diesem Fall ein Pflichtverteidiger nach deutschem Recht beizuordnen ist (vgl. hierzu § 141 StPO in der am 24. August 2017 geltenden Fassung), ist zu beachten, dass F.________ noch am gleichen Tag – und diesmal in Anwesenheit seines Verteidigers und einer Dolmetscherin – vor dem Amtsgericht P.________/D befragt wurde (pag. 168 ff.). Dabei bestätigte F.________ nicht nur seine ersten, bei der Polizei getätigten Aussagen, sondern schilderte den Sachverhalt nochmals eingehend und wiederholte dabei seine bereits gemachten Aussagen (pag. 168 ff.). Des Weiteren verzichtete der frühere Verteidiger vor Abschluss des Strafuntersu-