In § 140 der deutschen Strafprozessordnung findet sich die Bestimmung zur notwendigen Verteidigung. Demnach liegt ein Fall notwendiger Verteidigung namentlich vor, wenn dem Beschuldigten ein Verbrechen zu Last gelegt wird (Nr. 2 [sowohl nach der im Tatzeitpunkt geltenden Bestimmung als auch nach dem aktuellen Recht]). F.________ wurde unter anderem der illegale Handel mit Heroin (Einfuhrschmuggel von Heroin) gemäss § 30 Abs. 1 Nr. 4 des deutschen Betäubungsmittelgesetzes vorgeworfen, was mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft wird und somit ein Verbrechen im Sinne des deutschen Strafgesetzbuches (vgl. § 12 Abs. 1 StGB) darstellt.