10 in der Schweiz unverwertbar und verstosse daher gegen Ordre Public. Aus Schweizer Perspektive lasse sich darauf kein Schuldspruch abstützen. Eventualiter sei F.________ mit Blick auf den Konfrontationsanspruch nach Art. 6 EMRK erneut zu befragen. Er sei ein wesentlicher Belastungszeuge, weshalb dem Beschuldigten die Konfrontation zu gewähren sei (pag. 794). In § 140 der deutschen Strafprozessordnung findet sich die Bestimmung zur notwendigen Verteidigung.