_ begründet werden könne. F.________ sei am 24. August 2017 verhaftet und unmittelbar danach befragt worden. Diese Einvernahme habe ohne Verteidigung stattgefunden, was in der Schweiz gemäss Art. 130 StPO unzulässig sei. Zudem sei diese Befragung ohne Übersetzung durchgeführt worden, dies obwohl er nicht genügend Deutsch könne. F.________ sei zudem gestresst gewesen und unter Drogen gestanden. Es sei daher unklar, ob diese Befragung überhaupt verwertbar sei, denn sie verstosse gegen die EMRK, insbesondere auf das Recht einer notwendigen Verteidigung und Übersetzung. Eine derartige Befragung wäre