Dies gilt auch für die oberinstanzlichen Beweisergänzungen. Des Weiteren befinden sich auch die Aussagen von F.________ vom 24. August 2017 (pag. 159 ff. [Befragung durch die Polizei in E.________/D]; 168 ff. [Befragung durch das Amtsgericht P.________/D]) und vom 5. Juni 2018 (pag. 173 ff.) in den Akten sowie eine Einlassungsergänzung vom 11. Oktober 2017 (pag. 167). Anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung wendete die Verteidigung ein, dass der Schuldspruch – entgegen der Vorinstanz – nicht allein mit den Erstaussagen von F.________ begründet werden könne.