von Relevanz. Insoweit erübrigen sich weitere Ausführungen zu den Einwänden der Verteidigung, wonach Transkriptionen von Telefonüberwachungen übersetzter Abhörprotokolle nicht zu Lasten des Beschuldigten verwertet werden dürfen, soweit den Strafakten nicht zu entnehmen sei, wer diese produziert habe und ob die übersetzende Person auf die Straffolgen einer falschen Übersetzung hingewiesen worden sei (vgl. pag. 795). Schliesslich befinden sich die Ergebnisse der Durchsuchung des Personenwagens BMW 320 i, U.________, lautend auf D.__