Weiter ist unbestritten, dass der Beschuldigte zu jener Zeit der Pächter des Restaurants H.________ in Biel war (pag. 73 Z. 55 ff.) und F.________ am 15./16. August 2017 in E.________ besuchte (pag. 117 Z. 108 ff.; pag. 801 Z. 14 ff.). Ebenfalls unbestritten ist, dass sich D.________ und F.________ aus dem Restaurant H.________ kannten (pag. 176 f.; pag. 206 Z. 412 ff.) und sie miteinander direkt in Kontakt standen. Demgegenüber bestreitet der Beschuldigte, etwas mit Drogen zu tun gehabt zu haben; er habe weder eine Heroinprobe aus Deutschland erlangt, befördert, eingeführt und an D.__