Der Vorwurf sei aber die Schuldenproblematik und weil diese bestanden habe, habe man dem anderen helfen wollen an Geld zu kommen, weshalb auch die illegale Vermittlertätigkeit hergestellt worden sei. Aus den Akten gehe zudem nirgends hervor, dass sich F.________ und D.________ bereits so gekannt hätten, dass sie die Drogengeschäfte selbstständig hätten einfädeln können. F.________ habe zudem ausgesagt, dass er froh darüber gewesen sei, dass man ihm die Telefonnummer für dieses Geschäft gegeben habe (pag. 176). Es sei also konkret um die Suche eines Abnehmers gegangen.