Weiter habe die Verteidigung ausgeführt, dass die Übergabe am 20. August 2017 stattgefunden habe und nicht mit den Chatnachrichten übereinstimmen würde. Aus den Nachrichten gehe aber hervor, dass es nicht um die Übergabe vom Kurier an D.________ gehe, sondern darum, dass D.________ noch nicht mit seinem Abnehmer habe Rücksprache nehmen können (pag. 55). In der Nachricht Nummer 20 stehe dann auch, dass I.________ es noch nicht kontrolliert habe und nicht, dass er es nicht erhalten habe. «I.________» sei zudem kein Name, sondern heisse Bruder. Damit sei also nicht jemand anderes gemeint. Fakt sei, dass wir die unbestrittene Fahrt des Beschuldigten nach E.________ hätten.