Zudem würden auch die Nachrichten zusammenpassen. Allerdings könne es dabei nicht um Geld gegangen sein, ansonsten hätte die Frage, ob es Neuigkeiten gebe, vom Beschuldigten kommen müssen. Weiter habe die Verteidigung ausgeführt, dass das Handy von F.________ beigezogen werden müsse, um herauszufinden, wen er am 16. August 2017 um 23:00 Uhr angerufen habe. Dies sei aber nicht nötig, weil das Telefonat von F.________ an D.________ auf Pagina 52 aktenkundig sei und zudem zeitlich genau passe. Weiter habe die Verteidigung ausgeführt, dass die Übergabe am 20. August 2017 stattgefunden habe und nicht mit den Chatnachrichten übereinstimmen würde.