Wie bereits die Verteidigung ausgeführt habe, sei es in der Konversation wohl nicht um Kaffee, sondern um Heroin gegangen, was auch F.________ ausgesagt habe. Er habe zudem klar ausgeführt, dass der Beschuldigte den Kontakt zur Albanerbande hergestellt und er ihm die Heroinprobe mitgegeben habe, was er 2018 nochmals bestätigt habe. Danach mache er widersprüchliche Aussagen, welche allerdings nicht als entlastend gewürdigt werden könnten, weil sie widersprüchlich seien. Am anderen Ende der Übergabe habe D.________ bestätigt, dass es sich beim Überbringer um den Beschuldigten gehandelt habe. Zudem würden auch die Nachrichten zusammenpassen.