Zudem habe er mit dem Beschuldigten nicht telefoniert, sondern über Facebook kommuniziert. Insgesamt würden die objektiven Beweismittel den Beschuldigten somit entlasten. Die Übergabe der Heroinprobe sei durch einen J.________ I.________ und erst am 20. August 2017 erfolgt. Damit entfalle auch der Vorwurf gemäss Ziffer 2 der Anklageschrift. Würdige man zudem die Aussagen richtig, so könne auch kein Schuldspruch gestützt auf die Aussagen von F.________ erfolgen. Zu den Aussagen von D.________ sei zudem festzuhalten, dass es dort wohl nicht um Kaffee gegangen sei. Er habe den Beschuldigten zudem nicht belastet und ein Durcheinander in seinen Aussagen gemacht. Heute habe man ihn nicht als