7 sen. Aus den SMS gehe vielmehr hervor, dass D.________ den Kurier von F.________ erst am 20. August 2017 getroffen habe. Zudem habe F.________ mit seiner Freundin am 15. August 2017 telefoniert und dabei von einem «J.________ I.________» gesprochen, welcher bis zum Wochenende bleiben werden. Zudem habe er ihr gesagt, dass er die Schweiz angerufen habe und J.________ I.________ jetzt auf dem Weg zu ihnen sei. Der Beschuldigte heisse aber J.________ und sei am gleichen Abend wieder zurück in die Schweiz gefahren. Zudem habe er mit dem Beschuldigten nicht telefoniert, sondern über Facebook kommuniziert.