Der Beschuldigte sei entsprechend verärgert gewesen, was aus den Nachrichten hervorgehe. Bei dieser Kommunikation gehe es also um etwas ganz anderes. Weitere Zweifel würden sich aus dem SMS vom 19. August 2017 von D.________ an F.________ ergeben (pag. 338). Dort schreibe D.________ an F.________ Folgendes: «I.________ noch nicht kontrolliert». Er schreibe also «I.________» und nicht «J.________». Weiter sei auf die SMS Nr. 29 und 30 des Beschuldigten und F.________ vom 17. August 2017 hinzuweisen, wonach er schreibe: «Hast du Kollegen getroffen?», «Ja, erledigt». Am 19. August 2017 habe D.________ F.________ geschrieben, dass er ihn noch nicht getroffen habe.