___ gefunden worden. Der SMS-Verkehr zwischen dem Beschuldigten und F.________ sei am 16. August 2017 abends gewesen. Das eindeutig zweideutige Telefonat von F.________ an D.________ sei fast einen Tag später, am 17. August 2017, um 15:00 Uhr gewesen (pag. 29 ff.). Wenn man die SMS vom 17. August 2017 anschaue, Nachricht Nr. 31, so habe F.________ offenbar mit N.________ gesprochen und dem Beschuldigten gesagt, dass er ihn anrufen werde. Die Nachricht Nr. 37 sei so zu interpretieren, dass er ihn erreicht und ihm gesagt habe, dass er nicht zahlen könne. Der Beschuldigte sei entsprechend verärgert gewesen, was aus den Nachrichten hervorgehe.