Würde zudem das ganze Telefon von F.________ ausgelesen werden, so würde auch ersichtlich werden, mit wem er am 15. August 2017 um 23:00 Uhr telefoniert habe. Dies wäre ein wichtiger Entlastungsbeweis, zumal daraus ersichtlich werden würde, dass er mit N.________ und nicht mit D.________ telefoniert habe. Das Telefon von D.________ sei zudem zu dieser Zeit Echtzeit überwacht worden. Hätte F.________ also D.________ angerufen, so wäre dies in den Akten. Des Weiteren sei das Telefon des Beschuldigten ausgewertet worden. Es sei aber nicht klar, wen er am 16. August 2017 um 23:00 Uhr angerufen habe. Es sei keine Verbindung zu D.________ gefunden worden.