Aus dieser Unterhaltung werde ersichtlich, dass der Beschuldigte am 15. August 2017, um 18:30 Uhr losgefahren und um 23:00 Uhr angekommen sei. Würdige man die Nachrichten Nr. 23- 30 objektiv, so sei nichts Verdächtiges dran. Diejenige Person, welche der Beschuldigte telefonisch nicht habe erreichen können, sei der Gläubiger von F.________ gewesen, also N.________ und nicht D.________. Auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten seien keine Verbindungen zu D.________ zu dieser Zeit festgestellt worden. Also habe er auch nicht versucht, D.________ anzurufen. Würde zudem das ganze Telefon von F.__