6 re Person, welche möglicherweise I.________ J.________ geheissen habe. Diese Fahrt nach E.________ habe nichts mit dem Drogenprojekt von F.________ zu tun gehabt, sondern mit den Schulden, für welche der Beschuldigte gebürgt habe. Der Beschuldigte habe versucht, das Geld zu organisieren, weshalb er auch am 15. August 2017 nach E.________ gefahren sei, was entgegen der Vorinstanz nicht acht Stunden gedauert habe, sondern lediglich zwei bis drei Stunden. Es sei plausibel, dass der Beschuldigte F.________ direkt habe sagen wollen, dass er das Geld jetzt bezahlen müsse.