1. und Ziff. 2. der Anklageschrift erstellt, mit der Ausnahme, dass der Beschuldigte nie Rückmeldung bezüglich der Zufriedenheit von D.________ mit der Heroinprobe an F.________ gemacht habe (pag. 685; S. 26 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 8.3 Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien Anlässlich der Berufungsverhandlung führte die Verteidigung des Beschuldigten zusammengefasst aus, dass in der Zeit vom 15. August 2017 zwei verschiedene Personen zu F.________ gefahren seien, nämlich der Beschuldigte und eine ande-