die unter Ziff. 1 aufgeführte Probe von rund 3 g Heroin und überbrachte sie D.________, erkundigte sich bei D.________, ob er mit der Probe zufrieden sei und meldete die zustimmende Antwort von D.________ seinem Cousin und Lieferanten F.________ zurück. Daraufhin holte F.________ die vereinbarten 4'959.8 g Heroingemisch am 23. August 2017 in Rotterdam / NL ab und führte sie nach Deutschland ein. Die geplante und vereinbarte Lieferung in die Schweiz an D.________ konnte jedoch nicht mehr erfolgen, da F.________ am 23. August 2017 von der Polizei in E.________ / D bei der Autobahnausfahrt M.________ angehalten und das Heroin sichergestellt wurde.