5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil grundsätzlich nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Der Beschuldigte focht das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich an, mit Ausnahme der Festsetzung der Entschädigung für die amtliche Verteidigung. Zu überprüfen sind demnach der Schuldspruch wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mengenmässig qualifiziert begangen (Ziff. I.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), der Sanktionenpunkt inkl. der Ausschreibung im SIS (Ziff.