und er sei in Anwendung von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c, d und g, 19 Abs. 2 lit. a BetmG Art. 40, 43, 44, 47, 51, 66a StGB Art. 426 StPO Art. 20 N-SIS-Verordnung zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten, davon seien 6 Monate zu vollziehen, für eine Teilstrafe von 30 Monaten sei der Vollzug aufzuschieben und die Probezeit auf 2 Jahre festzusetzen. Die Polizeihaft von einem Tag sei im Umfang von einem Tag auf die zu vollziehende Teilstrafe anzurechnen; 2. zu einer Landesverweisung von 8 Jahren (inkl. Ausschreibung im SIS);