3. Unter o/e Kostenfolge zu Lasten des Staates Art. 429 ff. StPO: Zusprechung einer Entschädigung für Verteidigungskosten in der Höhe von mindestens CHF 8'421.60 (zuzüglich der Aufwand für die heutige HV) 4. Aufhebung der Rückerstattungspflicht für die Kosten der amtlichen Verteidigung im Un- tersuchungs- resp. erstinstanzlichen Verfahren. Staatsanwältin G.________ stellte und begründete für die Generalstaatsanwaltschaft anlässlich der Berufungsverhandlung folgende Anträge (pag. 815 f.; pag. 827 f.): I. A.________ J.________ sei schuldig zu erklären: