Hingegen wurden die weiteren (sinngemässen) Anträge der Verteidigung, es sei festzustellen, dass die Erstaussagen von F.________ unverwertbar seien, eventualiter sei er erneut zu befragen sowie die Anträge auf rechtshilfeweise Edition und Auswertung des Mobiltelefons von F.________ und aller übersetzten Telefongespräche abgewiesen (pag. 796). Für die Begründung wird auf das Verhandlungsprotokoll sowie die nachfolgenden Erwägungen (Ziff. II.8.7 unten) verwiesen.