Des Weiteren sprach die Vorinstanz eine Landesverweisung von fünf Jahren aus (inkl. Ausschreibung im Schengener Informationssystem [SIS]) (Ziff. I.2. des erstinstanzlichen Sanktionenpunktes) und verurteilte den Beschuldigten zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 12'222.00 (Ziff. I.3. des erstinstanzlichen Sanktionenpunktes). Schliesslich setzte die Vorinstanz das amtliche Honorar fest (Ziff. II. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) und traf die weiteren Verfügungen (Ziff. III. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs).