I.1.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) und verurteilte ihn in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten, wobei der Vollzug für eine Teilstrafe von 30 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt wurde, unter Anrechnung der Polizeihaft von einem Tag auf die zu vollziehende Teilstrafe (Ziff. I.1. des erstinstanzlichen Sanktionenpunktes). Des Weiteren sprach die Vorinstanz eine Landesverweisung von fünf Jahren aus (inkl. Ausschreibung im Schengener Informationssystem [SIS]) (Ziff.