Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 21 218 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 20. September 2022 Besetzung Obergerichtssuppleantin Schaer (Präsidentin i.V.), Oberrichter Gerber, Oberrichterin Falkner Gerichtsschreiberin Susedka Verfahrensbeteiligte A.________ J.________, K.________ amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________ (Mandat sistiert) privat verteidigt durch Advokat C.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Anschlussberufungsführerin Gegenstand Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura- Seeland (Kollegialgericht) vom 5. Februar 2021 (PEN 20 462) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil vom 5. Februar 2021 sprach das Regionalgericht Berner Jura-Seeland, Kollegialgericht in Dreierbesetzung (nachfolgend Vorinstanz), A.________ J.________ (nachfolgend Beschuldigter) schuldig der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mengenmässig qualifiziert begangen zwischen dem 14. August 2017 bis 23. August 2017 in Biel durch Anstaltentreffen zum auf andere Weise D.________ 4'959.8 Gramm Heroingemisch (RHG 44.6% bzw. 44.7%, 2'214.5 reines Heroin-Hydrochlorid) zu verschaffen (Ziff. I.1.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) sowie durch Erlangen, Beförderung, Einfuhr und Abgabe von rund drei Gramm Heroingemisch (RHG 44%, 1.2 Gramm reines Heroin- Hydrochlorid), begangen am 15./16. August 2017 in E.________/D, auf der Strecke E.________/D – Biel sowie Biel (Ziff. I.1.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) und verurteilte ihn in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen zu ei- ner Freiheitsstrafe von 36 Monaten, wobei der Vollzug für eine Teilstrafe von 30 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt wurde, unter Anrechnung der Polizeihaft von einem Tag auf die zu vollziehende Teilstrafe (Ziff. I.1. des erstinstanzlichen Sanktionenpunktes). Des Weiteren sprach die Vor- instanz eine Landesverweisung von fünf Jahren aus (inkl. Ausschreibung im Schengener Informationssystem [SIS]) (Ziff. I.2. des erstinstanzlichen Sanktionen- punktes) und verurteilte den Beschuldigten zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 12'222.00 (Ziff. I.3. des erstinstanzlichen Sanktionen- punktes). Schliesslich setzte die Vorinstanz das amtliche Honorar fest (Ziff. II. des erstin- stanzlichen Urteilsdispositivs) und traf die weiteren Verfügungen (Ziff. III. des erst- instanzlichen Urteilsdispositivs). 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte, amtlich verteidigt durch Rechtsan- walt B.________, am 8. Januar 2021 (recte: 8. Februar 2021) die Berufung an (pag. 655). Die erstinstanzliche Urteilsbegründung datiert vom 26. Mai 2021 (pag. 660 ff.). Mit form- und fristgerechter Berufungserklärung vom 15. Juni 2021 focht der Beschuldigte, nunmehr privat verteidigt durch Advokat C.________, sämt- liche Punkte – mit Ausnahme der Festsetzung der amtlichen Entschädigung – des erstinstanzlichen Urteils an (pag. 714 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft erhob am 5. Juli 2021 Anschlussberufung, be- schränkt auf die Dauer der Landesverweisung (pag. 724 f.). Mit Verfügung vom 6. Juli 2021 wurde das amtliche Mandat von Rechtsanwalt B.________ per sofort sistiert (pag. 726 f.). Die Berufungsverhandlung vor der 1. Strafkammer fand am 19./20. September 2022 statt (pag. 792 ff.). 2 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Im Hinblick auf die Berufungsverhandlung wurden von Amtes wegen ein Strafregis- terauszug (datierend vom 22. August 2022, pag. 789 f.) und ein Leumundsbericht inklusive Bericht über die wirtschaftlichen Verhältnisse (datierend vom 19. August 2022, pag. 783 ff.) über den Beschuldigten eingeholt. Des Weiteren wurde von Am- tes wegen das Urteilsdispositiv betreffend D.________ (PEN 20 415) vom 18. Au- gust 2021 ediert und den Parteien mit Verfügung vom 2. August 2022 in Kopie zu- gestellt (pag. 771 ff.). Schliesslich wurden der Beschuldigte und D.________ (Aus- kunftsperson) anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung einvernommen (pag. 798 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung wurden die von der Verteidigung eingereich- ten Arbeitszeugnisse (pag. 821 f.) sowie ein Foto des Beschuldigten (pag.820) an- tragsgemäss zu den Akten erkannt (pag. 796). Hingegen wurden die weiteren (sinngemässen) Anträge der Verteidigung, es sei festzustellen, dass die Erstaus- sagen von F.________ unverwertbar seien, eventualiter sei er erneut zu befragen sowie die Anträge auf rechtshilfeweise Edition und Auswertung des Mobiltelefons von F.________ und aller übersetzten Telefongespräche abgewiesen (pag. 796). Für die Begründung wird auf das Verhandlungsprotokoll sowie die nachfolgenden Erwägungen (Ziff. II.8.7 unten) verwiesen. 4. Anträge der Parteien Advokat C.________ stellte und begründete anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung namens des Beschuldigten folgende Anträge (pag. 812; pag. 823; Hervorhebungen im Original): 1. Vollumfänglicher Freispruch von J.________ A.________ vom Vorwurf der qualifizierten Widerhandlung gegen das BetmG (gemäss Ziff. 1 und Ziff. 2 der AKS vom 7. Juli 2020) 2. Vollumfängliche Abweisung der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft 3. Unter o/e Kostenfolge zu Lasten des Staates Art. 429 ff. StPO: Zusprechung einer Entschädigung für Verteidigungskosten in der Höhe von mindestens CHF 8'421.60 (zuzüglich der Aufwand für die heutige HV) 4. Aufhebung der Rückerstattungspflicht für die Kosten der amtlichen Verteidigung im Un- tersuchungs- resp. erstinstanzlichen Verfahren. Staatsanwältin G.________ stellte und begründete für die Generalstaatsanwalt- schaft anlässlich der Berufungsverhandlung folgende Anträge (pag. 815 f.; pag. 827 f.): I. A.________ J.________ sei schuldig zu erklären: 1. Der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mengenmässig qualifiziert be- gangen zwischen dem 14. August 2017 und dem 23. August 2017 in Biel, E.________ sowie auf der Strecke E.________ – Biel durch 3 1.1 Erlangen, Beförderung, Einfuhr und Abgabe von rund 3 Gramm Heroingemisch (Rein- heitsgrad 44%, ausmachend 1.2 ramm reines Heroin) am 15. / 16. August 2017 in Biel, E.________ sowie auf der Strecke E.________ – Biel (AKS Ziff. I 1.); 1.2 Anstaltentreffen zum auf andere Weise Verschaffen von 4'959.8 Gramm Heroinge- misch (Reinheitsgrad 44.6/44.7%, ausmachend 2'214.5 Gramm reines Heroin) in der Zeit vom 14. August 2017 bis zum 23. August in Biel (AKS Ziff. I 2.), und er sei in Anwendung von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c, d und g, 19 Abs. 2 lit. a BetmG Art. 40, 43, 44, 47, 51, 66a StGB Art. 426 StPO Art. 20 N-SIS-Verordnung zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten, davon seien 6 Monate zu vollziehen, für eine Teilstra- fe von 30 Monaten sei der Vollzug aufzuschieben und die Probezeit auf 2 Jahre festzusetzen. Die Polizeihaft von einem Tag sei im Umfang von einem Tag auf die zu vollziehende Teilstrafe anzurechnen; 2. zu einer Landesverweisung von 8 Jahren (inkl. Ausschreibung im SIS); 3. zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskoten (inkl. eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD). II. Im Weiteren sei zu verfügen: 1. Das Honorar der amtlichen Verteidigung sei gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO). 2. Es sei die vorzeitige Zustimmung zu erteilen zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN- Nr. L.________) und der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzlichen Frist (Art. 16 Abs. 1 Bst. e DNA-ProfilG und Art. 17 Abs. 1 Bst. e i.V.m. Art. 19 Abs. 1 der Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil grundsätzlich nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Der Beschuldigte focht das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich an, mit Ausnahme der Festsetzung der Entschädigung für die amtliche Verteidi- gung. Zu überprüfen sind demnach der Schuldspruch wegen Widerhandlungen ge- gen das Betäubungsmittelgesetz, mengenmässig qualifiziert begangen (Ziff. I.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), der Sanktionenpunkt inkl. der Ausschrei- bung im SIS (Ziff. I.1.-I.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) sowie die damit verbundenen Kostenfolgen (Ziff. I.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Hin- gegen ist die verfügte Rückgabe diverser Gegenstände (Ziff. III.1. des erstinstanzli- chen Urteilsdispositivs) mangels Beschwer in Rechtskraft erwachsen Die Festsetzung der amtlichen Entschädigung der Verteidigung blieb unangefoch- ten. Darauf ist im Berufungsverfahren von Amtes wegen nur zurückzukommen, falls die Vorinstanz das ihr bei der Honorarfestsetzung zustehende Ermessen in 4 unhaltbarer Weise ausgeübt haben sollte (Urteile des Bundesgerichts 6B_349/2016 vom 13. Dezember 2016 E. 2.4.2, 6B_769/2016 vom 11. Januar 2017 E. 2.3). Praxisgemäss neu zu verfügen ist auch über das DNA-Profil (Ziff. III.2. des erstin- stanzlichen Urteilsdispositivs) und die erkennungsdienstlichen Daten (Ziff. III.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Die Kammer verfügt bei der Überprüfung der angefochtenen – und/oder der Rechtskraft nicht zugänglichen – Punkte über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO). Zufolge der beschränkten Anschlussberufung der Generalstaatsanwalt- schaft darf sie das erstinstanzliche Urteil in Bezug auf die Landesverweisung auch zum Nachteil des Beschuldigten abändern; das Verschlechterungsverbot gilt dies- bezüglich nicht (Art. 391 Abs. 2 StPO). II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 6. Allgemeine Grundlagen der Beweiswürdigung Bezüglich der allgemeinen Grundlagen zur Beweiswürdigung und zur Aussagen- analyse im Besonderen kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vor- instanz verwiesen werden (pag. 676 f.; S. 17 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung). 7. Vorbemerkungen Entsprechend der Vorinstanz werden die nachfolgenden objektiven und subjektiven Beweismittel aufgrund des engen sachlichen Zusammenhangs der Vorwürfe ge- meinsam aufgeführt. Auf die formellen Einwände der Verteidigung wird bei den je- weiligen Beweismitteln direkt eingegangen. 8. Vorwurf der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz 8.1 Anklagesachverhalte Gemäss Ziff. I. der Anklageschrift vom 7. Juli 2020 werden dem Beschuldigten mengenmässig qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Erlangen, Befördern, Einführen und Abgeben sowie durch Gehilfenschaft zum Anstaltentreffen zur Veräusserung bzw. zum Anstaltentreffen zum Verschaffen von insgesamt 4'962.8 Gramm Heroingemisch im Zeitraum vom 14. August 2017 bis zum 23. August 2017 in Biel, E.________/D sowie auf der Strecke Biel – E.________/D und auf der Strecke E.________/D – Biel vorgeworfen (pag. 572 f.). Konkret werden ihm dabei zwei Sachverhaltskomplexe zur Last gelegt. In Ziff. I.1. der Anklageschrift wird dem Beschuldigten zunächst das Erlangen, Be- fördern, Einführen und Abgeben von rund drei Gramm Heroingemisch, begangen am 15./16. August 2017 in Biel, E.________/D sowie auf der Strecke E.________/D – Biel vorgeworfen (pag. 572 f.): F.________ beabsichtigte, zur Tilgung seiner Schulden ein grösseres Drogengeschäft abzuwickeln. Zu diesem Zwecke fragte er seinen Cousin A.________ J.________ an, ob er einen Abnehmer für Heroin kenne. A.________ J.________ fragte in der Folge den ihm bekannten D.________ an, ob er 5 an Heroin interessiert sei. Da D.________ grundsätzlich interessiert war, vereinbarten die beiden, dass A.________ J.________ vorab ein Muster beschaffen sollte, aufgrund dessen D.________ bzw. allenfalls dessen Auftraggeber sich entscheiden wollten, ob er bzw. sie das Heroin (Ziff. 2 der Ankla- geschrift) kaufen wollte / wollten. A.________ J.________ fuhr deshalb am 15. August 2017 mit sei- nem Auto von Biel zu seinem Cousin F.________ nach E.________ / D, wo er von diesem rund 3 g Heroin als Muster erlangte. Damit fuhr er am 16. August 2017 wieder zurück nach Biel, wo er D.________ im Restaurant „H.________" dieses Muster übergab im Hinblick auf die Lieferung von 5 kg Heroin (Ziff. 2 der Anklageschrift). Gemäss Ziff. I.2. der Anklageschrift wird dem Beschuldigten Gehilfenschaft zum Anstaltentreffen zur Veräusserung bzw. zum Anstaltentreffen zum Verschaffen von 4'959.8 Gramm Heroingemisch, begangen in der Zeit vom 14. August 2017 bis 23. August 2017 in Biel und eventuell andernorts zur Last gelegt (pag. 573): A.________ J.________ fungierte als Mittelsmann zwischen F.________ (Lieferant) und D.________ bzw. allenfalls dessen Auftraggeber (Abnehmer). Konkret akquirierte er den ihm bekannten D.________ als Abnehmer, stellte den Kontakt zwischen F.________ und D.________ her, holte bei F.________ die unter Ziff. 1 aufgeführte Probe von rund 3 g Heroin und überbrachte sie D.________, erkundigte sich bei D.________, ob er mit der Probe zufrieden sei und meldete die zustimmende Antwort von D.________ seinem Cousin und Lieferanten F.________ zurück. Daraufhin holte F.________ die vereinbarten 4'959.8 g Heroingemisch am 23. August 2017 in Rotterdam / NL ab und führte sie nach Deutschland ein. Die geplante und vereinbarte Lieferung in die Schweiz an D.________ konnte jedoch nicht mehr erfolgen, da F.________ am 23. August 2017 von der Polizei in E.________ / D bei der Autobahnausfahrt M.________ angehalten und das Heroin sichergestellt wurde. 8.2 Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz kam beweiswürdigend zum Schluss, dass der Beschuldigte den Kontakt zwischen F.________ und D.________ hergestellt und zudem gefestigt habe, indem er F.________ die Telefonnummer von D.________ habe zukommen lassen und eine Heroinprobe von F.________ an D.________ überbracht habe. Die Übergabe der Probe sei Voraussetzung zum Kauf von fünf Kilogramm Heroin von D.________ bei F.________ gewesen und habe diesem gedient. Die perfekte Aneinanderreihung der verschiedenen Unterhaltungen aus den Telefonauswertun- gen einerseits und der nachgewiesenen und unbestrittenen Reise des Beschuldig- ten nach E.________ andererseits, welche ineinandergreifen würden wie Zahnrä- der, lasse den Schluss eindeutig zu, dass der Beschuldigte in das Heroingeschäft zwischen F.________ und D.________ verwickelt gewesen sei. Ferner sei der Be- schuldigte am Ausgang des Drogengeschäfts über fünf Kilogramm Heroin interes- siert gewesen. Entsprechend seien die Sachverhalte gemäss Ziff. 1. und Ziff. 2. der Anklageschrift erstellt, mit der Ausnahme, dass der Beschuldigte nie Rückmeldung bezüglich der Zufriedenheit von D.________ mit der Heroinprobe an F.________ gemacht habe (pag. 685; S. 26 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 8.3 Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien Anlässlich der Berufungsverhandlung führte die Verteidigung des Beschuldigten zusammengefasst aus, dass in der Zeit vom 15. August 2017 zwei verschiedene Personen zu F.________ gefahren seien, nämlich der Beschuldigte und eine ande- 6 re Person, welche möglicherweise I.________ J.________ geheissen habe. Diese Fahrt nach E.________ habe nichts mit dem Drogenprojekt von F.________ zu tun gehabt, sondern mit den Schulden, für welche der Beschuldigte gebürgt habe. Der Beschuldigte habe versucht, das Geld zu organisieren, weshalb er auch am 15. August 2017 nach E.________ gefahren sei, was entgegen der Vorinstanz nicht acht Stunden gedauert habe, sondern lediglich zwei bis drei Stunden. Es sei plausibel, dass der Beschuldigte F.________ direkt habe sagen wollen, dass er das Geld jetzt bezahlen müsse. Der Beschuldigte sei zudem mehrmals befragt worden und habe dabei konstant ausgesagt. Eine Involvierung sei stets abgestrit- ten worden (pag. 809). Lese man den Chatverlauf auf dem Facebook-Messenger (pag. 45), welcher vom Mobiltelefon des Beschuldigten gesichert worden sei, falle auf, dass es keinen Be- zug zu Drogen gebe, nichts Rotes und keinen Kaffee. Aus dieser Unterhaltung werde ersichtlich, dass der Beschuldigte am 15. August 2017, um 18:30 Uhr losge- fahren und um 23:00 Uhr angekommen sei. Würdige man die Nachrichten Nr. 23- 30 objektiv, so sei nichts Verdächtiges dran. Diejenige Person, welche der Be- schuldigte telefonisch nicht habe erreichen können, sei der Gläubiger von F.________ gewesen, also N.________ und nicht D.________. Auf dem Mobiltele- fon des Beschuldigten seien keine Verbindungen zu D.________ zu dieser Zeit festgestellt worden. Also habe er auch nicht versucht, D.________ anzurufen. Würde zudem das ganze Telefon von F.________ ausgelesen werden, so würde auch ersichtlich werden, mit wem er am 15. August 2017 um 23:00 Uhr telefoniert habe. Dies wäre ein wichtiger Entlastungsbeweis, zumal daraus ersichtlich werden würde, dass er mit N.________ und nicht mit D.________ telefoniert habe. Das Te- lefon von D.________ sei zudem zu dieser Zeit Echtzeit überwacht worden. Hätte F.________ also D.________ angerufen, so wäre dies in den Akten. Des Weiteren sei das Telefon des Beschuldigten ausgewertet worden. Es sei aber nicht klar, wen er am 16. August 2017 um 23:00 Uhr angerufen habe. Es sei keine Verbindung zu D.________ gefunden worden. Der SMS-Verkehr zwischen dem Beschuldigten und F.________ sei am 16. August 2017 abends gewesen. Das eindeutig zwei- deutige Telefonat von F.________ an D.________ sei fast einen Tag später, am 17. August 2017, um 15:00 Uhr gewesen (pag. 29 ff.). Wenn man die SMS vom 17. August 2017 anschaue, Nachricht Nr. 31, so habe F.________ offenbar mit N.________ gesprochen und dem Beschuldigten gesagt, dass er ihn anrufen wer- de. Die Nachricht Nr. 37 sei so zu interpretieren, dass er ihn erreicht und ihm ge- sagt habe, dass er nicht zahlen könne. Der Beschuldigte sei entsprechend verär- gert gewesen, was aus den Nachrichten hervorgehe. Bei dieser Kommunikation gehe es also um etwas ganz anderes. Weitere Zweifel würden sich aus dem SMS vom 19. August 2017 von D.________ an F.________ ergeben (pag. 338). Dort schreibe D.________ an F.________ Folgendes: «I.________ noch nicht kontrol- liert». Er schreibe also «I.________» und nicht «J.________». Weiter sei auf die SMS Nr. 29 und 30 des Beschuldigten und F.________ vom 17. August 2017 hin- zuweisen, wonach er schreibe: «Hast du Kollegen getroffen?», «Ja, erledigt». Am 19. August 2017 habe D.________ F.________ geschrieben, dass er ihn noch nicht getroffen habe. Diese SMS zwischen F.________ und D.________ würden also nicht zur Kommunikation zwischen dem Beschuldigten und F.________ pas- 7 sen. Aus den SMS gehe vielmehr hervor, dass D.________ den Kurier von F.________ erst am 20. August 2017 getroffen habe. Zudem habe F.________ mit seiner Freundin am 15. August 2017 telefoniert und dabei von einem «J.________ I.________» gesprochen, welcher bis zum Wochenende bleiben werden. Zudem habe er ihr gesagt, dass er die Schweiz angerufen habe und J.________ I.________ jetzt auf dem Weg zu ihnen sei. Der Beschuldigte heisse aber J.________ und sei am gleichen Abend wieder zurück in die Schweiz gefahren. Zudem habe er mit dem Beschuldigten nicht telefoniert, sondern über Facebook kommuniziert. Insgesamt würden die objektiven Beweismittel den Beschuldigten somit entlasten. Die Übergabe der Heroinprobe sei durch einen J.________ I.________ und erst am 20. August 2017 erfolgt. Damit entfalle auch der Vorwurf gemäss Ziffer 2 der Anklageschrift. Würdige man zudem die Aussagen richtig, so könne auch kein Schuldspruch gestützt auf die Aussagen von F.________ erfol- gen. Zu den Aussagen von D.________ sei zudem festzuhalten, dass es dort wohl nicht um Kaffee gegangen sei. Er habe den Beschuldigten zudem nicht belastet und ein Durcheinander in seinen Aussagen gemacht. Heute habe man ihn nicht als glaubwürdige Person erlebt. Zusammenfassend sei der Beschuldigte nicht diejeni- ge Person, welche den Deal vermittelt habe, sondern ein anderer Mann mit einem ähnlichen Namen, aber einem komplett anderen Aussehen. Der Beschuldigte habe weder lockige Haare noch passe er auf die Personenbeschreibung. Entsprechend sei der Beschuldigte in dubio pro reo freizusprechen (pag. 809 ff.). Demgegenüber führte die Generalstaatsanwaltschaft im Wesentlichen aus, dass es vorliegend klare Beweise für die Vermittlertätigkeit des Beschuldigten gebe. Wie bereits die Verteidigung ausgeführt habe, sei es in der Konversation wohl nicht um Kaffee, sondern um Heroin gegangen, was auch F.________ ausgesagt habe. Er habe zudem klar ausgeführt, dass der Beschuldigte den Kontakt zur Albanerbande hergestellt und er ihm die Heroinprobe mitgegeben habe, was er 2018 nochmals bestätigt habe. Danach mache er widersprüchliche Aussagen, welche allerdings nicht als entlastend gewürdigt werden könnten, weil sie widersprüchlich seien. Am anderen Ende der Übergabe habe D.________ bestätigt, dass es sich beim Über- bringer um den Beschuldigten gehandelt habe. Zudem würden auch die Nachrich- ten zusammenpassen. Allerdings könne es dabei nicht um Geld gegangen sein, ansonsten hätte die Frage, ob es Neuigkeiten gebe, vom Beschuldigten kommen müssen. Weiter habe die Verteidigung ausgeführt, dass das Handy von F.________ beigezogen werden müsse, um herauszufinden, wen er am 16. August 2017 um 23:00 Uhr angerufen habe. Dies sei aber nicht nötig, weil das Telefonat von F.________ an D.________ auf Pagina 52 aktenkundig sei und zudem zeitlich genau passe. Weiter habe die Verteidigung ausgeführt, dass die Übergabe am 20. August 2017 stattgefunden habe und nicht mit den Chatnachrichten überein- stimmen würde. Aus den Nachrichten gehe aber hervor, dass es nicht um die Übergabe vom Kurier an D.________ gehe, sondern darum, dass D.________ noch nicht mit seinem Abnehmer habe Rücksprache nehmen können (pag. 55). In der Nachricht Nummer 20 stehe dann auch, dass I.________ es noch nicht kontrol- liert habe und nicht, dass er es nicht erhalten habe. «I.________» sei zudem kein Name, sondern heisse Bruder. Damit sei also nicht jemand anderes gemeint. Fakt sei, dass wir die unbestrittene Fahrt des Beschuldigten nach E.________ hätten. 8 Danach habe F.________ beim Beschuldigten und beim Abnehmer nachgefragt, ob es in der Zwischenzeit habe übergeben werden können. Die Probe von drei Gramm sei kurze Zeit später bei D.________ gefunden worden. Aufgrund der Be- weismittel sei der Sachverhalt somit erstellt. Die Aussagen des Beschuldigten sei- en zudem nicht glaubhaft und reine Schutzbehauptungen. Das Begleichen von Geldschulden sei zwar nachvollziehbar, aber dann wäre zu erwarten gewesen, dass dies vorher Thema gewesen wäre. Dass es Schulden gegeben habe, werde nicht in Zweifel gezogen, aber so, wie sich der Sachverhalt präsentiere, gehe es um eine Vermittlertätigkeit. Es sei dem Beschuldigten zudem nie vorgeworfen wor- den, dass er schon über längere Zeit im Drogengeschäft tätig gewesen sei. Der Vorwurf sei aber die Schuldenproblematik und weil diese bestanden habe, habe man dem anderen helfen wollen an Geld zu kommen, weshalb auch die illegale Vermittlertätigkeit hergestellt worden sei. Aus den Akten gehe zudem nirgends her- vor, dass sich F.________ und D.________ bereits so gekannt hätten, dass sie die Drogengeschäfte selbstständig hätten einfädeln können. F.________ habe zudem ausgesagt, dass er froh darüber gewesen sei, dass man ihm die Telefonnummer für dieses Geschäft gegeben habe (pag. 176). Es sei also konkret um die Suche eines Abnehmers gegangen. Zudem sei zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte keine plausible Erklärung für die gelöschten Nachrichten habe liefern können. Der Sachverhalt gemäss Anklageschrift sei somit erstellt (pag. 812 ff.). 8.4 Unbestrittener / bestrittener Sachverhalt Unbestritten ist die Verwandtschaft zwischen dem Beschuldigten und F.________ (pag. 74 Z. 78 ff.; pag. 115 Z. 47 ff.) sowie die Bekanntschaft zwischen dem Be- schuldigten und D.________ (pag. 73 Z. 43 ff.; pag. 807 Z. 11 f.). Weiter ist unbe- stritten, dass der Beschuldigte zu jener Zeit der Pächter des Restaurants H.________ in Biel war (pag. 73 Z. 55 ff.) und F.________ am 15./16. August 2017 in E.________ besuchte (pag. 117 Z. 108 ff.; pag. 801 Z. 14 ff.). Ebenfalls unbe- stritten ist, dass sich D.________ und F.________ aus dem Restaurant H.________ kannten (pag. 176 f.; pag. 206 Z. 412 ff.) und sie miteinander direkt in Kontakt standen. Demgegenüber bestreitet der Beschuldigte, etwas mit Drogen zu tun gehabt zu haben; er habe weder eine Heroinprobe aus Deutschland erlangt, befördert, eingeführt und an D.________ abgegeben noch habe er etwas mit der Vermittlung von fünf Kilogramm Heroin von F.________ an D.________ zu tun. 8.5 Objektive Beweismittel Als objektive Beweismittel liegt der Kammer zunächst eine Kopie der Ermittlungs- akte O.________ der Staatsanwaltschaft P.________/D vor, wobei für den folgen- den Fall insbesondere die Berichte über das im Personenwagen von F.________ sichergestellte Heroin (Test- und Wiegebericht vom 23. August 2017 [244 ff.]; Un- tersuchungsbericht des Kriminalwissenschaftlichen und -technischen Instituts Q.________/D vom 16. Oktober 2017 [pag. 258 ff.]), die Auswertung des Mobiltele- fons von F.________ (pag. 316 ff.: Kontaktliste [pag. 332 ff.]; Anrufliste für den Zeit- raum vom 22. August 2017 bis 25. August 2017 [pag. 335]; SMS- und WhatsApp- Verkehr [pag. 337 ff.]; Zeitliste vom 23. August 2017 [pag. 340]) sowie die Anklage- schrift der Staatsanwaltschaft P.________/D vom 16. November 2017 gegen F.________, R.________, S.________ (pag. 202.1 ff.) von Bedeutung sind. Zudem 9 liegen die Ergebnisse der Echtzeitüberwachung der Rufnummer T.________ aus dem Verfahren gegen F.________ vor (pag. 426; pag. 431; pag. 460 ff.; pag. 474 ff.; pag. 507; pag. 517). Dabei sind insbesondere die Verbindungsnachweise und diejenigen Gesprächsinhalte, welche den betreffenden Personen während den Be- fragungen vorgespielt (pag. 431; pag. 476; pag. 479 f.) und in der Folge nicht in Ab- rede gestellt wurden (pag. 117 Z. 142 ff.; pag. 118 Z. 190 ff.; pag. 181; pag. 179; 204 f. Z. 290 ff.) von Relevanz. Insoweit erübrigen sich weitere Ausführungen zu den Einwänden der Verteidigung, wonach Transkriptionen von Telefonüberwa- chungen übersetzter Abhörprotokolle nicht zu Lasten des Beschuldigten verwertet werden dürfen, soweit den Strafakten nicht zu entnehmen sei, wer diese produziert habe und ob die übersetzende Person auf die Straffolgen einer falschen Überset- zung hingewiesen worden sei (vgl. pag. 795). Schliesslich befinden sich die Ergebnisse der Durchsuchung des Personenwagens BMW 320 i, U.________, lautend auf D.________, vom 16. November 2017 (pag. 31), die wiederhergestellte Nachrichtenkonversation zwischen dem Beschul- digten und F.________ (pag. 45 ff.), drei Zeitungsberichte, jeweils vom 22. Juni 2018 (pag. 106 ff.), eine Fotodokumentation sowie ein Foto des Beschuldigten (pag. 198 ff. / pag. 237 ff.; pag. 820) und der forensisch-chemische Abschlussbe- richt des Instituts für Rechtsmedizin (IRM) vom 8. Januar 2018 (pag. 276 ff.) in den Akten. 8.6 Subjektive Beweismittel Als subjektive Beweismittel liegen der Kammer insbesondere die Aussagen von D.________ (22. Januar 2018 [pag. 203 ff.]; 21. Februar 2018 [pag. 225 ff.]; 8. März 2018 [pag. 228.1 ff.]; 30. September 2019 [pag. 229 ff.]; 19. September 2022 [pag. 806 ff.]) und des Beschuldigten (31. Juli 2018 [pag. 72 ff.]; 23. Novem- ber 2018 [pag. 114 ff.]; 4. Februar 2021 [pag. 619 ff.]; 19. September 2022 [pag. 798 ff.]) vor. Die Vorinstanz hat die Aussagen zutreffend wiedergegeben. Darauf kann vorab verwiesen werden (pag. 671 ff.; S. 12 der erstinstanzlichen Ur- teilsbegründung). Soweit erforderlich, wird im Rahmen der nachfolgenden Beweis- würdigung durch die Kammer näher darauf eingegangen. Dies gilt auch für die obe- rinstanzlichen Beweisergänzungen. Des Weiteren befinden sich auch die Aussagen von F.________ vom 24. August 2017 (pag. 159 ff. [Befragung durch die Polizei in E.________/D]; 168 ff. [Befra- gung durch das Amtsgericht P.________/D]) und vom 5. Juni 2018 (pag. 173 ff.) in den Akten sowie eine Einlassungsergänzung vom 11. Oktober 2017 (pag. 167). Anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung wendete die Verteidigung ein, dass der Schuldspruch – entgegen der Vorinstanz – nicht allein mit den Erstaussagen von F.________ begründet werden könne. F.________ sei am 24. August 2017 verhaftet und unmittelbar danach befragt worden. Diese Einvernahme habe ohne Verteidigung stattgefunden, was in der Schweiz gemäss Art. 130 StPO unzulässig sei. Zudem sei diese Befragung ohne Übersetzung durchgeführt worden, dies ob- wohl er nicht genügend Deutsch könne. F.________ sei zudem gestresst gewesen und unter Drogen gestanden. Es sei daher unklar, ob diese Befragung überhaupt verwertbar sei, denn sie verstosse gegen die EMRK, insbesondere auf das Recht einer notwendigen Verteidigung und Übersetzung. Eine derartige Befragung wäre 10 in der Schweiz unverwertbar und verstosse daher gegen Ordre Public. Aus Schweizer Perspektive lasse sich darauf kein Schuldspruch abstützen. Eventualiter sei F.________ mit Blick auf den Konfrontationsanspruch nach Art. 6 EMRK erneut zu befragen. Er sei ein wesentlicher Belastungszeuge, weshalb dem Beschuldigten die Konfrontation zu gewähren sei (pag. 794). In § 140 der deutschen Strafprozessordnung findet sich die Bestimmung zur not- wendigen Verteidigung. Demnach liegt ein Fall notwendiger Verteidigung nament- lich vor, wenn dem Beschuldigten ein Verbrechen zu Last gelegt wird (Nr. 2 [so- wohl nach der im Tatzeitpunkt geltenden Bestimmung als auch nach dem aktuellen Recht]). F.________ wurde unter anderem der illegale Handel mit Heroin (Einfuhr- schmuggel von Heroin) gemäss § 30 Abs. 1 Nr. 4 des deutschen Betäubungsmit- telgesetzes vorgeworfen, was mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft wird und somit ein Verbrechen im Sinne des deutschen Strafgesetzbuches (vgl. § 12 Abs. 1 StGB) darstellt. Im Zeitpunkt der Erstbefragung von F.________ am 24. August 2018 lag somit ein Fall notwendiger Verteidigung vor. Unabhängig der Frage, zu welchem Zeitpunkt dem Beschuldigten in diesem Fall ein Pflichtverteidi- ger nach deutschem Recht beizuordnen ist (vgl. hierzu § 141 StPO in der am 24. August 2017 geltenden Fassung), ist zu beachten, dass F.________ noch am gleichen Tag – und diesmal in Anwesenheit seines Verteidigers und einer Dolmet- scherin – vor dem Amtsgericht P.________/D befragt wurde (pag. 168 ff.). Dabei bestätigte F.________ nicht nur seine ersten, bei der Polizei getätigten Aussagen, sondern schilderte den Sachverhalt nochmals eingehend und wiederholte dabei seine bereits gemachten Aussagen (pag. 168 ff.). Des Weiteren verzichtete der frühere Verteidiger vor Abschluss des Strafuntersu- chung – und nach Rücksprache mit dem Beschuldigten – ausdrücklich auf eine er- neute Befragung von F.________ (pag. 547; pag. 550). Eine Unverwertbarkeit der Aussagen von F.________ wurde denn auch anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nicht thematisiert. Aus der schriftlichen Verzichtserklärung vom 15. April 2020 (pag. 550) geht klar hervor, dass der Beschuldigte auf die Befragung von F.________ und somit auf sein Konfrontationsrecht vorbehaltlos und unzwei- deutig verzichtete. Wenn nun der Beschuldigte nach einem für ihn ungünstigen Entscheid erstmals im Rechtsmittelverfahren implizit eine Unverwertbarkeit der Aussagen von F.________ aufgrund der ausbleibenden Konfrontation geltend macht, setzt er sich in Widerspruch zu seinem eigenen Verhalten. Dabei muss er sich das Verhalten seines früheren Verteidigers anrechnen lassen. Soweit der frühere Verteidiger – nach Rücksprache mit dem Beschuldigten – auf das Teilnah- merecht gültig verzichtet hat, widerspricht es mithin dem Gebot von Treu und Glauben, durch den neuen Wahlverteidiger die Verletzung dieser formellen Rechte zu rügen (vgl. BGE 143 IV 397 E.3.4.2; Urteil des Bundesgericht 6B_596/2015 vom 23. Dezember 2015 E. 1.5). Der (gültige) Verzicht des Beschuldigten auf sein Kon- frontationsrecht führt dazu, dass die vorhandenen Aussagen von F.________ – zumindest diejenigen 24. August 2017 vor dem Amtsgericht P.________/D und je- ne vom 5. Juni 2018 – somit ohne Weiteres verwendet und zur Beweiswürdigung herangezogen werden dürfen. 11 8.7 Beweiswürdigung durch die Kammer 8.7.1 Vorbemerkungen Bei der Staatsanwaltschaft P.________/D war ein Ermittlungsverfahren wegen Drogenhandels anhängig. Im Verlaufe dieses Verfahrens wurde F.________ zu- sammen mit R.________ in einem Fahrzeug am 23. August 2017 auf der Bundes- autobahn V.________ im Bereich der Anschlussstelle M.________ angehalten. Im Fahrzeug – konkret hinter einer Plastikabdeckung im vorderen Teil des Kühlergrills (pag. 64) – konnten insgesamt 4'959.8 Gramm Heroin mit einem Wirkstoffanteil von 44.6% bzw. 44.7%, insgesamt ausmachend 2'214.5 Gramm Heroin-Hydrochlorid sichergestellt werden (pag. 3). 8.7.2 Aussagen F.________ Anlässlich der Befragung vor dem Amtsgericht P.________ vom 24. August 2017 führte F.________ aus, dass er Schulden gehabt und keine andere Lösung gese- hen habe, weshalb er über die Grenze gegangen sei, um Drogen zu holen. Ein Mann habe ihm vorgeschlagen, eine Probe zu geben, um jemanden zu finden, der diese Probe kaufe. Weiter führte F.________ aus, dass er gehört habe, dass diese Sachen in der Schweiz gut laufen würden. Er habe einen weitläufigen Verwandten, welcher mit ihm über drei Ecken verwandt sei. Dieser sei gekommen und er [F.________] habe ihm [dem Verwandten] die Probe mitgegeben, welche dieser dann mit in die Schweiz genommen habe. Es habe einen Albaner gegeben, der sich dafür interessiert habe. «D.________» sei einer von den Albanern. Mit dem Albaner hätten sie sich dann auf CHF 27'000.00 bis 30'000.00 geeinigt. Er [F.________] habe sich dann auf den Weg begeben, um das Zeug zu holen. Er sei dann mit seiner Freundin losgefahren. Er habe sich mit dem Mann getroffen und sie hätten die Drogen ins Auto verladen. Danach hätten sie sich wieder auf den Weg gemacht. Die Probe habe er am 14. August [2017] geholt (pag. 169 f.). Am 5. Juni 2018 wurde F.________ im schweizerischen Strafverfahren gegen D.________ als Auskunftsperson durch die deutschen Strafverfolgungsbehörden einvernommen (pag. 173 ff.). Dabei gab er insbesondere an, dass ihm der Be- schuldigte die Telefonnummer von D.________ gegeben habe, vorher habe er die- se Nummer nicht gehabt, er habe ihn nicht sehr gut gekannt. Er sei damals in einer engen finanziellen Lage gewesen. Er sei froh gewesen, dass man ihm die Telefon- nummer für dieses Geschäft vermittelt habe (pag. 176). Mit «diesem Geschäft» meine er, dass er die Sache mit dem Heroin gemacht habe, damit er seine Schul- den los sei. Mit dem in seinem Telefon gespeicherten Kontakt «D.________ Bern» mit der Rufnummer W.________ sei es um diese fünf Kilogramm Heroin gegangen. In den SMS sei immer vom «Türkischen Kaffee» gesprochen worden, womit Heroin gemeint gewesen sei (pag. 177). Des Weiteren erklärte F.________ auf verschie- dene Vorhalte hin den Gesprächsverlauf zwischen ihm und D.________. So führte er aus, dass er D.________ eine Probe Heroin geschickt habe, aber noch keine Antwort gekommen sei. D.________ habe die Probe jemand anderem weiterge- ben, weshalb sie hin- und hergeschrieben hätten. Mit «fünf Kaffee» seien fünf Kilo- gramm Heroin gemeint gewesen (pag. 178). Es sei abgemacht gewesen, dass er D.________ fünf Kilo bringe. In den Absprachen, insbesondere anlässlich des Ge- 12 sprächs vom 14. August 2017 zwischen ihm und D.________ (pag. 196) sei es um fünf Kilogramm Heroin und nicht um türkischen Kaffee gegangen (pag. 179). Auf Frage, was er zum Beschuldigten als Mittelsmann zwischen D.________ und ihm [F.________] sagen könne, führte F.________ aus, dass er ihn nur als J.________ kenne. Den Nachnamen kenne er nicht. Auch wisse er nicht, ob er tatsächlich mit Vornamen J.________ heisse (pag. 179). Das Muster sei in drei kleine Tütchen abgepackt gewesen. Zudem seien es nicht drei Gramm Heroin gewesen, sondern vielleicht jeweils 0.5 Gramm. Auf Vorhalt zweier Fotos der rund drei Gramm Heroin, welche im Auto von D.________ sichergestellt wurden, verneinte F.________, dass es sich dabei um dasjenige Heroin handle, welches er übergeben habe. Er habe den Beschuldigten persönlich getroffen. Dass er den Beschuldigten in einem Gespräch als «diesen H.________-Ladenbesitzer» bezeichnet habe, sage ihm nichts. J.________ habe gar keinen Laden. Er wisse auch nicht, was er mache. Auf Vorhalt einer Fotodokumentation führte F.________ aus, dass er keine der abge- bildeten Personen kenne (pag. 180). Nach dem Hinweis, dass es sich bei der Per- son auf dem Bild Nummer zehn um den Beschuldigten handle, gab F.________ an, dass es sich dabei nicht um den J.________ handle, welcher zu ihm gekommen sei. Er habe ihn schon mal in Biel gesehen. Auf Vorhalt des Gesprächs vom 17. August 2017 (pag. 479 f.) gab F.________ an, dass er «H.________- Ladenbesitzer» gesagt habe. Damit meine er, dass es ein Lokal zum Essen gewe- sen sei, also ein Restaurant in Biel. Die Nummer zehn auf der Fotodokumentation kenne er, aber das sei nicht der J.________, der bei ihm das Heroin geholt habe. Den kenne er vom Restaurant «H.________» her. Das Telefongespräch beziehe sich darauf, dass derjenige, der die Probe von ihm erhalten habe, diese in dieses Restaurant hätte bringen sollen. Die Person auf dem Bild Nummer zehn arbeite dort in diesem Restaurant. Ob er der Besitzer sei, wisse er nicht. Den Beschuldig- ten kenne er. Er selbst habe schon einmal mit der Polizei zu tun gehabt und da ha- be ihm der Beschuldigte geholfen (pag. 181). Es fällt auf, dass F.________ anlässlich der Einvernahme vom 24. August 2017 de- taillierte Aussagen machte, welche mit den Telefonauswertungen übereinstimmen. Diese Aussagen bestätigte er sodann grundsätzlich anlässlich der Befragung vom 5. Juni 2018, allerdings nur, solange sich die Belastungen gegen D.________ rich- teten. Insoweit bestätigte er, dass er mit D.________ wegen den fünf Kilogramm Heroin in Kontakt gestanden und mit ihm so verblieben sei, das fragliche Heroin in die Schweiz zu bringen. Sobald sich die Befragung dann um den Beschuldigten drehte, änderte sich das Aussageverhalten von F.________ insoweit, als dass er nur noch oberflächlich und offensichtlich wahrheitswidrig aussagte, wenn er bei- spielsweise den Beschuldigten, mit welchem er unbestrittenermassen verwandt ist, auf der Fotodokumentation zuerst nicht erkennen wollte. Offenbar versuchte er, den Beschuldigten aus dem Strafverfahren raus zu halten, indem er behauptete, es handle sich um einen anderen J.________, welcher in den Drogenhandel involviert gewesen sei. Dies findet allerdings in den Akten keine Stütze und widerspricht auch der Tatsache, dass F.________ in einem ihm vorgespielten Gespräch J.________ als «H.________-Ladenbesitzer» bezeichnete und der Beschuldigte zu jener Zeit unbestrittenermassen der Pächter des Restaurants H.________ war. Kommt hinzu, dass er zur Rolle des «anderen J.________» keine Details bekannt 13 gab und keinerlei Hintergrundinformationen lieferte, woher und wie dieser «andere J.________» in den gesamten Handel verwickelt gewesen sein soll. Die Kammer geht denn auch einig mit der Vorinstanz, wonach die Triebfeder für die später ent- lastenden Aussagen bezüglich der Mitwirkung des Beschuldigten im Heroinhandel darin liegen dürfte, den Beschuldigten vor der Strafverfolgung zu schützen und er in Anbetracht des eigenen fortgeschrittenen Strafverfahrens (seine Verurteilung er- folgte rund zwei Wochen später [pag. 106 ff.]) nicht mehr davon profitiert, diesbe- züglich die Wahrheit zu sagen. Entsprechend können diese Aussagen auch nicht entlastend gewürdigt werden. Allerdings sind die Aussagen vom 24. August 2017, welche in der späteren Befragung vom 5. Juni 2018 bestätigt werden, als glaubhaft einzustufen, zumal sie unter Einbezug der Telefonauswertungen ein stimmiges Ganzes ergeben. 8.7.3 Aussagen D.________ Anlässlich der Befragung vom 22. Januar 2018 führte D.________ auf die Frage, ob er noch mit Drogen, konkret mit Heroin handle, aus, dass er vor zwei Jahren in Thun mit einem Albaner angehalten worden sei, welcher Heroin auf sich getragen habe. Er habe es gesehen. Es sei so braun wie Kaffee gewesen (pag. 204 Z. 267 ff.). Auf Vorhalt des Gesprächs zwischen ihm und F.________ vom 14. August 2017 (pag. 476) gab er an, dass es in diesem Gespräch darum gehe, dass «der Türke aus Deutschland» etwas habe bringen wollen, er wisse aber nicht was. Er habe es nicht gebracht. Mit Kaffee sei der Kaffee aus der Türkei gemeint (pag. 204 Z. 290 ff.). Bei der Rufnummer W.________ handle es sich um seine Nummer (pag. 204 Z. 303 ff.). Der Türke sei zum Restaurant H.________ gekommen und habe ihm das Rote gezeigt und er habe gefragt, was das sei (pag. 205 Z. 330 ff.). «Das Rote» sei ein kleiner Sack Servietten, also Taschentücher. Der Türke sei dort gewesen, er habe geschaut und gesagt nein, geh weg (pag. 205 Z. 338 ff). Auf Frage, ob er ihm Heroin gezeigt habe, führte D.________ aus, dass er es nicht kenne, nur gesehen habe. Es habe ähnlich ausgesehen wie das braune Pulver damals in Thun (pag. 205 Z. 344 ff.). Der Türke, welcher damals ins Restaurant H.________ gekommen sei, habe ihn «I.________» genannt. Er selbst habe ihn auch so genannt. «I.________» heisse auf Türkisch grosser Bruder. Es sei eine Umgangssprache und werde für viele Sachen genutzt (pag. 205 Z. 348 ff.). Auf Vorhalt der Polizei stimmte er dann aber zu, dass F.________ den I.________ aber J.________ nenne (pag. 205 Z. 354 ff.). Weiter habe ihm F.________ gesagt, dass dieser J.________ mit dem H.________-Ladenbesitzer verwandt sei (pag. 205 Z. 364 ff.). Er wisse nicht, wie der H.________-Ladenbesitzer heisse, da sie ihn Coban («Hirte») nennen würden (pag. 206 Z. 368 f.). Es gäbe viele Namen für He- roin, darunter auch Kaffee (pag. 206 Z. 391 ff.). F.________ habe er letztes Jahr im Restaurant H.________ getroffen, es sei im Sommer gewesen. Damals habe er er- fahren, dass er mit diesem J.________ verwandt sei. Sie hätten sich zufällig getrof- fen und hätten dort miteinander gesprochen. Sie hätten über alles gesprochen, über Leute oder ob er Drogen verkaufen könne (pag. 206 Z. 412 ff.). Mit den im Au- to von F.________ sichergestellten 5.15 Kilogramm Heroin wollte er nichts zu tun haben (pag. 208 Z. 470 ff.) und blieb dabei, dass er immer davon ausgegangen sei, dass sie von Kaffee und nicht von Heroin gesprochen hätten (pag. 209 Z. 544 ff.). Auf Frage, wie es mit den drei Gramm Heroin, welche der Beschuldigte zur Probe 14 erhalten habe, aussehe, führte D.________ aus, dass er es gesehen und ange- schaut habe, sonst nichts (pag. 210 Z. 586 f.). Auf Vorhalt, dass in einem Versteck- fach in seinem Auto zwei Minigrip mit ca. 3.53 Gramm brutto braunem Pulver zum Vorschein gekommen seien, gab D.________ an, dass das vielleicht vom Türken gewesen sei (pag. 210 Z. 618 ff.). Er selbst habe es vielleicht dort reingesteckt. Bei diesem braunen Pulver handle es sich um roten Kaffee, vielleicht sei es Heroin (pag. 211 Z. 631 ff.). Es könne sein, dass es sich dabei um das Heroin handle, welches ihm dieser J.________ im Restaurant H.________ gezeigt habe (pag. 211 Z. 666 ff.). Am 21. Februar 2018 führte D.________ aus, dass er das Heroin, also die zwei Minigrip à total drei Gramm genommen habe. Er habe es angeschaut aber nicht probiert. Er habe es im Auto vergessen (pag. 226 Z. 70 ff.). Der Chef der H.________ habe ihm diese drei Gramm gegeben (pag. 226 Z. 88). Er wisse nicht, ob es sich dabei um den Beschuldigten handle. Er sei ca. 45 Jahre alt, ca. 170 cm gross und habe lockige Haare. Er sei eher dunkelhäutig und habe vielleicht einen Bart oder einen Schnurrbart. Er habe mit ihm auf Deutsch kommuniziert (pag. 226 Z. 90 ff.). Sie hätten sich wegen den drei Gramm Heroin getroffen (pag. 226 Z. 106), vor dem Restaurant H.________. Die Person habe ihm gesagt, dass der Cousin das Zeug geschickt habe und er es sich anschauen und nach zwei bis drei Tagen Bescheid geben solle. Er habe es aber nicht angeschaut und ihm auch nicht angerufen. Der Chef der H.________ habe ihm gesagt, dass er bei seinem Cousin in Deutschland gewesen sei. Der Cousin habe dem Chef der H.________ gesagt, dass er es ihm [D.________] geben solle (pag. 227 Z. 114). Er habe mit F.________ auch Kontakt gehabt. Sie hätten aber von unterschiedlichen Sachen gesprochen. Er selbst habe gedacht, es gehe um Kaffee, weil der andere ja auch von Kaffee gesprochen habe (pag. 227 Z. 128 ff.). Sie hätten sich nicht einigen können und so sei dieses Gespräch beendet worden. Er habe ihm nicht gesagt, er solle es bringen (pag. 227 Z. 133 ff.). Anlässlich der Befragung vom 30. September 2019 bestätigte D.________ seine früheren Aussagen. Er erkannte auf der ihm vorgehaltenen Fotodokumentation die Nummer zehn als den Cousin des Beschuldigten, aber der Beschuldigte selber sei nicht auf der Fotodokumentation (pag. 230 Z. 44 ff.). Er wisse nicht mehr, ob er mit F.________ oder dem Beschuldigten in der Zeit vom 19. August 2017 bis zum 21. August 2017 kommuniziert habe (pag. 231 f. Z. 85 ff.). Zuerst sagte er aus, der Cousin des H.________-Ladenbesitzers habe ihm die Heroinprobe übergeben (pag. 233 Z. 153 ff.). Auf Vorhalt seiner früheren Aussagen, wonach der Chef der H.________ die Probe übergeben habe, sagte er, er wisse nicht, ob die Person auch Chef des Restaurants sei, aber es sei definitiv die Nummer zehn der Fotodo- kumentation gewesen (pag. 233 f. Z. 162 ff.), wobei er an mehreren Stellen noch- mals bestätigte, dass die Nummer zehn das Heroinmuster überbracht habe (pag. 234 Z. 195 ff.; pag. 235 Z. 221 f.). Zudem sagte er aus, dass er ein Durchein- ander mit den Namen des Beschuldigten und des Cousins in Deutschland habe (pag. 235 Z. 204 f.). D.________ bestreitet durchwegs seine Beteiligung am Heroinhandel, gesteht aber ein, dass ihm der Beschuldigte eine Probe gezeigt habe. Zudem identifizierte er auf 15 der Fotodokumentation die Nummer zehn als die Person, welche die Heroinprobe überbracht hatte. Zwar machte er immer wieder ein Durcheinander mit F.________ und dem Beschuldigten, war sich aber auch nach wiederholter Nachfrage sicher, dass die auf dem Foto Nummer zehn abgebildete Person die Probe überbracht hat- te. Das Foto Nummer zehn zeigt unbestrittenermassen den Beschuldigten, was D.________ anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigte (pag. 808 Z. 3 ff.) und zudem zu seiner Personenbeschreibung vom 21. Februar 2018 in Einklang steht. Entgegen der Verteidigung ist auf der Fotodokumentation ersichtlich, dass der Be- schuldigte leicht lockige Haare hat, was sich auch in dem von ihm eingereichten Foto anlässlich der Berufungsverhandlung zeigt, allerdings weniger ausgeprägt, was dem Umstand geschuldet sein dürfte, dass der Beschuldigte auf dem von ihm selbst eingereichten Foto die Haare kürzer trägt. Schliesslich stimmt die Aussage von D.________ sowohl mit den anfänglichen Aussagen von F.________ als auch mit den objektiven Beweismitteln, konkret mit dem zwischen ihm und F.________ geführten Gespräch vom 16. August 2017 überein, wonach F.________ D.________ fragte, ob er schon bei J.________, dem H.________-Ladenbesitzer gewesen sei und weiter ausführt, dass er [D.________] zu ihm gehen und dann ei- ne Antwort geben solle. Weiter führte F.________ in diesem Gespräch aus, dass er ihm Kaffee geschickt habe, er sei bei ihm gewesen (pag. 479). Dass es sich dabei nicht um Kaffee gehandelt haben dürfte, sondern um Heroin, sagten sowohl D.________ als auch F.________ aus und wurde selbst von der Verteidigung ein- geräumt (pag. 811 in fine). 8.7.4 Aussagen Beschuldigter Der Beschuldigte bestritt nicht, sowohl D.________ als auch F.________ zu ken- nen (pag. 73 Z. 43 ff.; pag. 74 Z. 78 ff.). Ebenfalls gab er zu, in jener Zeit bei F.________ in E.________/D gewesen zu sein, was seine Nachricht an F.________ vom 15. August 2017 bestätigt, wonach er schrieb, dass er unterwegs und in einer Stunde in E.________/D sei (pag. 46). Als Grund für seine Reise nach Deutschland gab der Beschuldigte an, dass er F.________ Geld gegeben habe, wahrscheinlich letztes Jahr. Er sei sein Geld holen gegangen. Allerdings habe er ihn dort nicht gefunden. Er habe für F.________ die Busse in der Schweiz bezahlt, aber er habe ihm dies nicht zurückbezahlt (pag. 74 Z. 78 ff.). F.________ schulde ihm etwa CHF 5’000.00. Die Busse habe er wegen zu schnellen Fahrens erhalten, oder so (pag. 74 Z. 94 ff.). Ein paar Fragen weiter gibt der Beschuldigte aber dann an, dass er F.________ in einem türkischen Lokal in E.________ getroffen habe, das Geld habe er ihm aber nicht gegeben (pag. 75 Z. 126 ff.). Weshalb F.________ und D.________ ihn zu Unrecht belasten sollten, konnte er sich nicht erklären (pag. 75 Z. 139 ff.; pag. 76 Z. 187 ff.). Rund vier Monate später blieb der Beschuldigte dabei, dass er lediglich zu F.________ gegangen sei, um das Geld, welches er ihm geschuldet habe, zu ho- len (pag. 116 Z. 61 ff.). Neu fügte er aber an, dass er das Geld von den Verwand- ten besorgt habe, um dann das Geld bei der Polizei in Biel einzubezahlen (pag. 116 Z. 61 ff.). Er habe F.________ ein paar Mal geschrieben, dass er ihm das Geld bringen solle (pag. 116 Z. 67 ff.). Wieso F.________ ihm am 15. August 2017 schrieb, dass ihre Arbeit sitze und er rausgehen solle, ohne etwas zu sagen 16 (pag. 46), konnte er nicht beantworten, sondern nur Mutmassungen äussern (pag. 116 Z. 87 ff.). Weiter führte der Beschuldigte aus, dass er gedacht habe, dass er das Geld bei F.________ holen könne. Er habe ihm das Geld aber nicht gege- ben, weshalb er am gleichen Tag, in der späteren Nacht wieder zurückgefahren sei (pag. 117 Z. 112 ff.). Auch zu den weiteren Vorhalten konnte der Beschuldigte nur Mutmassungen anstellen (pag. 117 ff.). Zudem wiederholte er, dass es nur darum gegangen, dass F.________ seine Schulden begleiche. Er habe von anderen Leu- ten, unter anderem von N.________, Geld verlangt, damit er die Schulden von F.________ habe zahlen können (pag. 120 Z. 294 ff.). N.________ sei ein Bekann- ter, ein Kollege, den er kenne. Er wohne in Biel, seine Adresse sowie seinen Nach- namen kenne er aber nicht (pag. 120 Z. 299 ff.). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 4. Februar 2021 blieb der Beschuldigte dabei, dass er nur zu F.________ nach Deutschland gefahren sei, wegen der Busse von CHF 5'000.00, welcher er für ihn bezahlt habe (pag. 619 Z. 18 ff.). F.________ habe wegen der Häufung an Bussen Angst gehabt, wegen seines Aufenthalts, weshalb er ihn gebeten habe, diese für ihn am X.________ in Biel zu bezahlen (pag. 622 Z. 27 ff.). Weiter führte er aus, dass aus der Telefon- auswertung hervorgehe, dass er das Geld zurückverlangt habe, welches man ihm geschuldet habe, damit er es an seine Gläubiger hätte zurückzahlen können (pag. 620 Z. 20 ff.). Auf Vorhalt, dass die Polizei festgestellt habe, dass gewisse Nachrichten gelöscht worden seien und Frage, wieso er das gemacht habe, führte der Beschuldigte aus, dass es nichts sei, was er bewusst gelöscht habe. Aber we- gen den ganzen Geldgeschichten habe es familiäre Probleme gegeben. Weil er die SMS auch nicht sehr freundlich geschrieben habe, und wegen den Problemen sei- ner Frau, habe er gewisse Nachrichten wieder gelöscht (pag. 620 Z. 35 ff.). An der Berufungsverhandlung vom 19. September 2022 führte der Beschuldigte sodann aus, dass F.________ im Sommer 2017 zu ihm gekommen sei und er ihn gefragt habe, ob er ihm helfen könne, die Busse zu bezahlen. Weil er das selbst nicht gekonnt habe, habe F.________ einen anderen Kollegen gefragt. Dieser Kol- lege habe dann gesagt, dass er ihm helfen werde, aber wenn er nicht zahle, dann müsse der Beschuldigte zahlen, wie ein Gläubiger, ein Bürge (pag. 800 Z. 21 ff.). Anschliessend habe dieser ihm [dem Beschuldigten] das Geld gegeben und er ha- be das Geld zur Polizei gebracht. Er habe dann F.________ hundert Mal angerufen und SMS geschrieben, dass er das Geld bringen solle, weil der andere Mann im- mer wieder gefragt habe, wo sein Geld sei (pag. 800 Z. 35 ff.). F.________ habe ihm [dem Beschuldigten] dann geschrieben, dass er nach Deutschland komme sol- le, was er auch gemacht habe. Das Geld habe er ihm aber wieder nicht gegeben. Deshalb habe er [der Beschuldigte] dann das Geld von einem Kollegen genommen und den anderen bezahlt (pag. 801 Z. 1 ff.). Derjenige, der das Geld dann geben habe, sei N.________. Er sei aber jetzt gestorben, er habe Selbstmord begangen (pag. 804 Z. 8 f.). Trotz der belastenden Aussagen von F.________ und D.________ sowie der vor- gehaltenen Telefonauswertung wollte der Beschuldigte nichts mit der Vermittlung von rund fünf Kilogramm Heroin zu tun haben (pag. 77 Z. 222 f.). Auch stritt er ab, jemals eine Probe des Heroins in E.________/D geholt und D.________ überge- 17 ben zu haben (pag. 77 Z. 216 ff.). Einzig in diesem Punkt waren seine Ausführun- gen konstant. Ansonsten kann sein Aussageverhalten als widersprüchlich, wenig nachvollziehbar und oberflächlich bezeichnet werden. So erklärte er beispielsweise auf diverse Vorhalte hin lapidar, dass er und F.________ in diesen Nachrichten vie- le Probleme zusammen besprochen hätte, er aber nicht mehr genau wisse, was zu was gehöre, es seien «X Probleme» gewesen (pag. 116 Z. 94 f.; pag. 117 Z. 121 ff.; pag. 121 Z. 321 ff.). Wenn er dann eine Erklärung bzw. Mutmassung äussern konnte, so war diese wenig nachvollziehbar: Er führte beispielsweise aus, dass die Nachrichten von F.________ wie, «Bruder was hast du gemacht bist du angekom- men» (pag. 46]), «gibt er es auf der Autobahn nach Frankfurt» (pag. 48), mit dem Wegbeschrieb zusammenhängen könnten (pag. 117 Z. 121 ff.). Dies scheint aller- dings wenig glaubhaft, zumal der Beschuldigte – gemäss eigenen Angaben – seine Rückreise sogleich nach Ankunft in Deutschland wieder antrat und die besagten Nachrichten rund einen Tag später verschickt wurden. Zudem wäre zu erwarten gewesen, dass sich der Beschuldigte und F.________ vor dem Treffen zumindest einmal über die Geldschulden unterhalten hätten. Der Beschuldigte führt denn auch aus, dass er F.________ wegen der Geldschulden 100'000 SMS geschickt habe, was allerdings keine Stütze in den Akten findet. Seine Erklärung dafür, er habe ja gewusst, dass er wegen des Geldes komme (pag. 801 Z. 23 ff.), muss mit Blick auf seine übertrieben dargelegten Bemühungen als fadenscheinig bezeichnet werden. Ohnehin sind seine Ausführungen bezüglich der angeblichen Geldschulden alles andere als stimmig. Zunächst führte er aus, dass er F.________ das Geld gegeben habe (pag. 74 Z. 78 ff.), dann aber soll er das Geld von Verwandten besorgt haben (pag. 116 Z. 61 ff.), später sei es von anderen «Leuten», unter anderem auch von N.________, einem Bekannten, Kollegen gewesen sein (pag. 120 Z. 293 ff.). Schliesslich änderte der Beschuldigte seine Aussagen wiederum dahingehend, dass F.________ selbst einen Kollegen um Geld gefragt haben soll, der Beschul- digte dann aber für ihn habe bürgen müssen (pag. 800 Z. 21 ff.). Weil F.________ ihm das Geld nach wie vor nicht gegeben habe, habe er dann von einem Kollegen ein bisschen Geld genommen und den anderen bezahlt (pag. 801 Z. 1 ff.). N.________ sei der Geldgeber gewesen. Dieser sei aber mittlerweile verstorben (pag. 804 Z. 8 f.). Dieser bunte Strauss an Erklärungen erweist sich mithin als völlig widersprüchlich und daher unglaubhaft. Zwar erwähnte der Beschuldigte in seiner Nachricht vom 21. August 2017 gegenüber F.________ einen gewissen N.________ (pag. 49). Seine Frage an F.________, ob er die Nummer von N.________ habe, passt aber dann nicht zu seiner Aussage, wonach N.________ ein Kollege von ihm [dem Beschuldigten] gewesen sein soll. Wie die Vorinstanz zudem treffend formulierte, ist es bezeichnend, dass erst nach der Verhaftung von F.________ seitens des Beschuldigten über Geld kommuniziert wurde. Entgegen der Verteidigung spricht die Vorinstanz zudem von einer Reisedauer von insgesamt acht Stunden. Dass die Reise nach E.________ nicht nur zwei bis drei Stunden gedauert haben kann, legt die Verteidigung denn auch selbst dar, wenn sie aus der Unterhaltung auf Facebook schlussfolgert, dass der Beschuldigte 18:30 Uhr losge- fahren und 23:00 Uhr angekommen sei (pag. 809), was somit – geht man von der jeweilig gleichen Dauer aus – sogar einer Gesamtreisedauer von neun Stunden entsprechen würde. Die Kammer geht einig mit der Vorinstanz, dass es sich bei 18 den angeblichen Geldschulden von F.________ – auch wenn beide davon gespro- chen haben, dass der Beschuldigte F.________ einmal geholfen habe wegen einer Sache mit der Polizei 2016 – aus den genannten Gründen um eine Schutzbehaup- tung des Beschuldigten handelt. Schliesslich kann auch die Tatsache, dass sich der Beschuldigte nicht gegen die Auswertung seines Mobiltelefons stellte (vgl. pag. 77 Z. 235 ff.), nicht zu seinen Gunsten gewertet werden, zumal er dies in der irrigen Annahme tat, beinahe alle Nachrichten aus dem Zeitraum vom 14. August 2017 bis zum 21. August 2017 – also weitgehend deckend mit dem Heroinhandel – unwiderruflich gelöscht zu haben. Gerade diese Nachrichten stützen denn auch die Aussagen von F.________ und D.________ insoweit, als dass sie den Beschuldig- ten belasten. Die Erklärung des Beschuldigten, dass er dies getan habe, weil er un- freundlich geschrieben habe (vgl. pag. 320 Z. 35 ff.), mutet sonderbar an und lässt sich zudem durch die wiederhergestellten Nachrichten auch nicht belegen; es las- sen sich keine bösen Nachrichten finden. Insgesamt müssen die Aussagen des Beschuldigten somit als unglaubhaft bezeichnet werden. 8.7.5 Abschliessende Würdigung und Beweisergebnis Im vorliegenden Fall ist es nicht ein Beweismittel, durch welches sich die angeklag- ten Sachverhalte erstellen lassen, sondern die Summe aller Beweismittel, welche sich perfekt aneinanderreihen lassen und am Schluss ein stimmiges Ganzes erge- ben. Gestützt auf das bereits Ausgeführte und unter Einbezug der restlichen objek- tiven Beweismittel ist für die Kammer folgender Sachverhalt erstellt: Gestützt auf die glaubhaften Aussagen von F.________ ist davon auszugehen, dass alles seinen Anfang mit ihm nahm, weil er sich aufgrund seiner schlechten fi- nanziellen Lage nicht anders zu helfen wusste, als mit Drogen zu handeln. Ein Mann habe ihm vorgeschlagen, ihm eine Probe zu geben, um jemanden zu finden, der diese Probe kaufe. Weil er gehört habe, dass diese Art von Geschäften in der Schweiz gut laufe, wandte er sich an seinen Verwandten, den Beschuldigten. Der Beschuldigte war zu dieser Zeit unbestrittenermassen der Pächter des Restaurants H.________ in Biel und kannte sowohl F.________ als auch D.________. Aus den Aussagen geht zudem hervor, dass sich F.________ und D.________ ebenfalls kannten, dies aber eher oberflächlich. Jedenfalls war F.________ froh darum, dass ihm der Beschuldigte die Telefonnummer von D.________ für dieses Geschäft zu- kommen liess. Am 14. August 2017 meldete sich F.________ bei D.________ und fragte ihn, ob er türkischen Kaffee brauche. Gestützt auf das zuvor Ausgeführte ist davon auszugehen, dass mit Kaffee Heroin gemeint war. Dieser bejahte, woraufhin F.________ in Aussicht stellte, ihm am Wochenende, also in der Zeit zwischen dem 18.-20. August 2017, fünf, sechs Kaffees zu bringen (pag. 476). Am 15. Au- gust 2017 machte sich der Beschuldigte unbestrittenermassen auf den Weg nach Deutschland zu F.________. Dies aber nicht in der Absicht, um die angeblichen Geldschulden bei F.________ einzutreiben, sondern – wie sich aus den anfänglich glaubhaften Aussagen von F.________ und unter Einbezug der Telefonauswertung ergab, um die Heroinprobe bei F.________ abzuholen und sie D.________ in der Schweiz zu übergeben. Bereits am nächsten Tag, d.h. am 16. August 2017, erkun- digt sich F.________ beim Beschuldigten, ob er angekommen sei (Nachricht Nr. 21 [pag. 46]). Rund zwei Stunden später meldet sich der Beschuldigte bei F.________ 19 und teilte ihm mit, dass er angerufen habe aber die Mailbox komme, er könne ihn nicht erreichen (Nachricht Nr. 23 und Nr. 24 [pag. 48]). Um 22:56:02 (UTC+2 [mit- teleuropäische Sommerzeit]) antwortet ihm F.________, dass er mal anrufen wer- de (Nachricht Nr. 25 [pag. 48]). Exakt 54 Sekunden später wählte F.________ die Nummer von D.________, woraufhin sich seine Mailbox meldete (pag. 479). Um 22:59:02 (UTC+2 [mitteleuropäische Sommerzeit]) schrieb F.________ dem Be- schuldigten, dass er angerufen habe, aber die Mailbox komme (Nachricht Nr. 26 [pag. 48]). Offensichtlich versuchten beide, D.________ zu erreichen, um ihm die Heroinprobe zu überreichen, zumal dies sogleich Thema in den weiteren Ge- sprächen war. Denn zunächst schrieb F.________ dem Beschuldigten, dass er ihn erreichen solle, damit sie am Wochenende auch kommen könnten (Nachricht Nr. 27 [pag. 48]), so wie F.________ es bereits D.________ im Gespräch am 14. August 2017 in Aussicht gestellt hatte (pag. 476). Dass es später noch zur Übergabe der Heroinprobe gekommen ist, belegt zum einen das Gespräch zwi- schen F.________ und D.________ vom 17. August 2017, wonach er D.________ fragte, ob ihn der Beschuldigte («J.________, der H.________-Ladenbesitzer») habe erreichen können und ob er ihm das Heroin («Kaffee») übergeben habe, was dieser bejahte. Weiter erklärte sich D.________ damit einverstanden, Rückmel- dung bezüglich des Heroins zu geben. Sollte er es für gut befinden, werde er mor- gen bei ihm sein (pag. 479 f.). Zum anderen meldete sich F.________ gleichentags auch beim Beschuldigten, um sich auch bei ihm zu versichern, dass er sich mit «dem Kollegen» getroffen habe, was der Beschuldigte mit, «ja es hat sich erledigt» bestätigte (Nachricht Nr. 29 und Nr. 30 [pag. 48]). Zwei Tage später, also am 19. August 2017, meldete sich F.________ bei D.________, wonach er auf seinen Anruf warte und fragte, wann er ihn anrufen werde (Nachricht Nr. 21 [pag. 338]). Ein paar Stunden später meldet sich D.________ bei ihm und teilte ihm mit, dass er es noch nicht kontrolliert habe und er Zeit bis morgen brauche (Nachricht Nr. 20 [pag. 338]). Daraufhin fragte ihn F.________, ob er ihn morgen anrufe, was D.________ mit «ok» bestätigte (Nachricht Nr. 19 und Nr. 18 [pag. 338]). Beinahe zeitgleich meldet F.________ dem Beschuldigten, dass «er» morgen Bescheid ge- ben werde, er habe ihn angerufen und mit ihm gesprochen, er werde morgen anru- fen (Nachricht Nr. 31 [pag. 48]). Am 20. August 2017 (um 12:30 Uhr) erkundigte sich wiederum der Beschuldigte bei F.________, ob es etwas Neues gebe (Nach- richt Nr. 33 [pag. 49]), worauf F.________ antwortete, dass er sich noch nicht ge- meldet habe, er warte (Nachricht Nr. 34 und Nr. 35 [pag. 49]). Am gleichen Tag um 21:00 Uhr fragt F.________ dann bei D.________ nach, was los sei, er habe noch keine Antwort gegeben (Nachricht Nr. 17 [pag. 338]). Daraufhin teilt ihm D.________ mit, dass der Kaffee gut sei, rot sei gut (Nachricht Nr. 16 und Nr. 14 [pag. 337 f.]). D.________ erklärte sich damit einverstanden, dass er ihm fünf Kaf- fee bringen werde, er aber kein Geld habe und sie sich auf einen Preis von «27» einigen. Abschliessend teilte F.________ D.________ mit, dass er am Mittwoch da sein werde (Nachricht Nr. 1-13 [pag. 337]). Dazu passt wiederum die Nachricht von F.________ an den Beschuldigten, wonach er ihm mitteilt, dass «er» gesagt habe, er habe kein Geld, er lasse es mit Kredit (Nachricht Nr. 37 [pag. 49]). Zudem teilte F.________ dem Beschuldigten mit, dass er am Mittwoch komme (Nachricht Nr. 39 [pag. 49], gleich, wie er es am gleichen Tag auch mit D.________ vereinbarte 20 (Nachricht Nr. 1 [pag. 337]). Schliesslich wurde F.________ zwei Tage später, am Mittwoch, 23. August 2017, in Deutschland auf der Autobahn mit rund fünf Kilo- gramm Heroin angehalten (pag. 244) und am 21. Juni 2018 wegen Handels mit He- roin zu sechs Jahren und acht Monaten Freiheitsstrafe verurteilt (pag. 106 ff.), was wiederum bestätigt, dass es in der Unterhaltung nicht um «5 Kaffee» ging, sondern um fünf Kilogramm Heroin, welche er am Mittwoch bringen sollte. Für die Behauptung, es seien zwei Personen nach E.________ gefahren, der Be- schuldigte wegen des Geldes und «I.________» wegen des Heroins, findet sich keine Grundlage in den Akten. Die ineinander verzahnten Beweismittel lassen – entgegen der Verteidigung – keinen anderen Schluss zu, als dass es der Beschul- digte selbst war, der sich am 15. August 2017 nach E.________ begab, um die He- roinprobe für D.________ zu holen, dies zeigt insbesondere neben den überein- stimmenden Aussagen – die personelle Verknüpfung bzw. die nahtlose Aneinan- derreihung der Konversation zwischen dem Beschuldigten, F.________ und D.________. Dass teilweise die Rede von «I.________» ist, steht dem nicht entge- gen, zumal die Worte «I.________» aber auch «Choban» auch «Bruder»/ «Freund» und «Hirte»»/«Bauer» bedeuten. Gestützt auf die übereinstimmenden Aussagen von F.________ und D.________ sowie die objektiven Beweismittel be- stehen für die Kammer keine Zweifel, dass es der Beschuldigte war, welcher sich am 15. August 2017 nach E.________ begab, wo er von F.________ eine Heroin- probe übernahm und diese dann in der Schweiz an D.________ überbrachte. Letz- terer sollte diese Probe prüfen und sein Einverständnis dazu geben, damit danach rund fünf Kilogramm von F.________ an D.________ übergeben werden können. In der Folge tauschten die drei Beteiligten zahlreiche Textnachrichten aus, bis F.________ schliesslich am 23. August 2017 in Deutschland festgenommen wurde. Bezüglich der Menge und des Reinheitsgrades ist davon auszugehen, dass es sich beim im Auto von D.________ sichergestellten Heroin um die besagte Heroinprobe aus Deutschland handelte. Für diesen Umstand spricht zum einen, dass bei einer Probe zu erwarten ist, dass sie von der Qualität her der Hauptlieferung entspricht. Diesbezüglich wurde festgestellt, dass die im Auto von F.________ sichergestellten fünf Kilogramm Heroin einen Reinheitsgrad von 44.6% bzw. 44.7% aufweisen (pag. 260) und somit annähernd den gleichen Heroin-Hydrochloridanteil haben, wie das im Auto von D.________ sichergestellte Heroin (44% [pag. 277]). Zum anderen führte D.________ aus, dass es sich bei den in seinem Auto aufgefundenen zwei Minigrip à drei Gramm Heroin um die besagte Heroinprobe handle (pag. 226 Z. 70 ff.) und beschrieb, dass die Heroinprobe in Taschentücher eingewickelt gewesen sei (pag. 205 Z. 338 ff.), was auch auf die Verpackung des in seinem Auto aufge- fundenen Heroins zutrifft (pag. 243). Zudem blieb er in seinen Aussagen konstant dabei, dass es sich bei der Probe um drei Gramm Heroin gehandelt habe (pag. 226; pag. 233 Z. 130 f.). F.________ will die Minigrips in seiner letzten Befra- gung nicht wiedererkannt haben (pag. 180), wobei diese Aussagen – wie bereits dargelegt – nicht als glaubhaft angesehen werden können und entsprechend nicht darauf abgestellt werden kann. Die Kammer geht daher davon aus, dass das im Auto von D.________ sichergestellte Heroin von F.________ stammte und somit gestützt auf den forensisch-chemischen Abschlussbericht vom 8. Januar 2018 (pag. 276 ff.) der Beschuldigte von F.________ eine Probe von netto 2.7 Gramm 21 Heroingemisch bzw. 1.2 Gramm Heroin-Hydrochlorid erhielt und D.________ in Bi- el übergab. Der Sachverhalt gemäss Ziff. I.1. der Anklageschrift ist somit erstellt. Abschliessend bleibt zu klären, welche Rolle der Beschuldigten bei der von F.________ beabsichtigten Lieferung von rund fünf Kilogramm Heroin an D.________ innehatte. Zunächst geht – wie bereits ausgeführt – aus den anfäng- lich glaubhaften Aussagen von F.________ hervor, dass er beabsichtigte, mit einer grösseren Lieferung von Heroin seine finanzielle Situation zu verbessern. Weil er gehört habe, dass solche Geschäfte in der Schweiz gut laufen würden, wandte er sich an den Beschuldigten und eben nicht an D.________ direkt, weil er letzteren offenbar nicht sehr gut kannte (pag. 176), was auch D.________ bestätigte (pag. 206 Z. 412 ff.). Entsprechend führte F.________ denn auch aus, dass er froh gewesen sei, dass ihm der Beschuldigte für dieses Geschäft die Nummer von D.________ mitgeteilt habe (pag. 176). Es ist also – wie die Generalstaatsanwalt- schaft zutreffend schlussfolgerte – um die Suche eines Abnehmers gegangen und diesen konnte der Beschuldigte F.________ liefern. Es finden sich zudem keine Hinweise dafür, dass sich F.________ und D.________ so gut gekannt hätten, dass sie ohne Hilfe des Beschuldigten (wieder) zueinander in Kontakt hätten treten können. Kommt hinzu, dass es danach für den Beschuldigten nicht einfach erledigt war. Vielmehr geht aus den Unterhaltungen hervor, dass er in den ganzen Handel involviert war, indem er die Heroinprobe von F.________ in Deutschland abholte und D.________ überbrachte. Zudem stand er im laufenden Kontakt zu F.________ und fragte mehrmals bei ihm nach, ob es etwas Neues gebe, dies so- gar noch rund 1.5 Monate nach seiner Verhaftung (pag. 48 ff.). Der Vorinstanz ist daher zuzustimmen, dass der Beschuldigte um den Fort- und Ausgang des Ge- schäfts besorgt war. Insofern kann festgehalten werden, dass der Beschuldigte selbst, nachdem er den Kontakt zwischen F.________ und D.________ hergestellt hatte, mit Blick auf eine grössere Heroinlieferung eine Heroinprobe in Deutschland abholte und D.________ überbrachte sowie über alle Schritte informiert wurde bzw. sich regelmässig danach erkundigte. Aufgrund der Tatsache, dass zuerst ein Mus- ter überbracht wurde, musste sich der Beschuldigte darüber im Klaren sein, dass es um eine grössere Menge Heroin ging. Gestützt auf den Untersuchungsbericht des Kriminalwissenschaftlichen und -technischen Instituts Q.________/D vom 16. Oktober 2017 (pag. 258 ff.) handelte es sich bei dem im Auto von F.________ sichergestellten Heroingemisch von netto 4'959.8 Gramm um insgesamt 2'214.5 Gramm Heroin-Hydrochlorid. Entsprechend kann auch – bis auf den Vorwurf, der Beschuldigte habe sich bei D.________ erkundigt, ob er mit der Probe zufrieden sei und die zustimmende Antwort von D.________ an F.________ zurückgemeldet – Ziff. I.2. der Anklageschrift als erwiesen erachtet werden. III. Rechtliche Würdigung 9. Erlangen, Befördern, Einführen und Abgeben von Betäubungsmitteln 9.1 Theoretische Grundlagen Vorab kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 685 ff.; S. 26 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 22 Gemäss Art. 19 Abs. 1 Bst. d des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (BetmG; SR 812.121) wird unter anderem bestraft, wer Betäubungsmittel (auf andere Weise) erlangt. Dabei geht es um Verhaltensweisen, die darauf gerichtet sind, die Verfügungsgewalt über ein Betäubungsmittel zu er- langen. Erfasst sind Fälle des nicht abgeleiteten Erwerbs, da alle Fälle des entgelt- lichen und unentgeltlichen abgeleiteten Erwerbs bereits durch die Tathandlung des Erwerbs erfasst sind. Die Tat ist vollendet, wenn der Täter die tatsächliche Verfü- gungsgewalt über die Betäubungsmittel erlangt hat (SCHLEGEL/JUCKER, BetmG- Kommentar, 4. Aufl. 2022, N. 80 f. zu Art. 19 BetmG). Der Betäubungsmittelwiderhandlung macht sich zudem strafbar, wer Betäubungs- mittel befördert und/oder einführt (Art. 19 Abs. 1 Bst. b BetmG). Befördern heisst, ein Objekt von einem Ort zu einem anderen zu bringen, transportieren. Hierfür ist eine gewisse Entfernung erforderlich (SCHLEGEL/JUCKER, BetmG-Kommentar, 4. Aufl. 2022, N. 43 zu Art. 19 BetmG). Einfuhr ist grundsätzlich jedes tatsächliche Verbringen von Betäubungsmitteln (aus dem Ausland) in das schweizerische Ho- heitsgebiet. Täter ist grundsätzlich jeder, der Betäubungsmittel unbefugt in den Geltungsbereich des BetmG verbringt oder verbringen lässt. Die Einfuhr von Betäubungsmitteln ist vollendet, wenn der Täter mit den Betäubungsmitteln in das schweizerische Hoheitsgebiet gelangt (SCHLEGEL/JUCKER, BetmG-Kommentar, 4. Aufl. 2022, N. 44 ff. zu Art. 19 BetmG). Schliesslich ist auch das Abgeben von Betäubungsmitteln unter Strafe gestellt, wo- bei diese Tathandlung unter das unbefugte Veräussern von Betäubungsmitteln gemäss Art. 19 Abs. 1 Bst. c BetmG fällt (Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2011 vom 15. Dezember 2011). Diese Handlung besteht im unbefugten und unentgeltli- chen Einräumen der Verfügungsgewalt seitens des Täters an einen anderen durch körperliche Überlassung von Betäubungsmitteln. Nur der faktische Besitzer kann abgeben. Der Verwendungszweck für den Abnehmer ist gleichgültig (SCHLE- GEL/JUCKER, BetmG-Kommentar, 4. Aufl. 2022, N. 54 f. zu Art. 19 BetmG). Die Tat ist mit der Entäusserung vollendet d. h. wenn die Betäubungsmittel dem Herr- schaftsbereich des Abgebers entzogen sind und er nichts mehr hinzufügen muss oder kann, damit die Betäubungsmittel in den Herrschaftsbereich des Empfängers gelangen (HUG-BEELI, BetmG-Kommentar, 2016, N. 544 zu Art. 19 BetmG). Eine Bestrafung nach Art. 19 Abs. 1 BetmG verlangt Vorsatz, wobei Eventualvor- satz genügt. Vorsätzlich verübt ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Wollen ausführt. Der Vorsatz muss sämtliche objektive Tatbestands- merkmale umfassen, wie Tatobjekt und Tathandlung (SCHLEGEL/JUCKER, BetmG- Kommentar, 4. Aufl. 2022, N. 114 ff. zu Art. 19 BetmG). Gegenstand des Vorsatzes sind sodann auch die Art, Menge und die Qualität (Reinheitsgrad) der in den Ver- kehr gebrachten Betäubungsmittel (SCHLEGEL/JUCKER, BetmG-Kommentar, 4. Aufl. 2022, N. 119 zu Art. 19 BetmG). 9.2 Subsumtion Dass es sich bei dem hier in Frage stehenden Heroingemisch um illegale Drogen im Sinne von Art. 19 Abs. 1 BetmG handelt, bedarf keiner weiteren Ausführungen. Das Beweisergebnis ergab, dass der Beschuldigte am 15. August 2017 nach 23 E.________/D fuhr, wo er drei Gramm Heroingemisch von F.________ erhielt und dadurch die tatsächliche Verfügungsgewalt über das Heroingemisch erlangte. Die Übernahme des Heroins ist somit als «Erlangen» zu qualifizieren, womit der objek- tive Tatbestand von Art. 19 Abs. 1 Bst. d BetmG erfüllt ist. Am 16. August 2017 fuhr der Beschuldigte mit dem Heroingemisch von E.________/DE zurück nach Biel, wodurch er sowohl die Handlung des Beförderns als auch des Einführens i.S.v. Art. 19 Abs. 1 Bst. b BetmG erfüllte. Am Folgetag traf er sich im Restaurant H.________ mit D.________ und überreichte ihm die aus Deutschland mitgebrach- te Heroinprobe. Durch die körperliche Überlassung des Heroins räumte der Be- schuldigte D.________ die Verfügungsgewalt über die Drogen ein, was als «Abge- ben» zu qualifizieren ist, wodurch auch der objektive Tatbestand von Art. 19 Abs. 1 Bst. c BetmG erfüllt ist. In subjektiver Hinsicht bestehen keine Zweifel, dass der Beschuldigte das Heroin- gemisch wissentlich und willentlich erlangte, beförderte, einführte und abgab. Ent- sprechend ist auch der subjektive Tatbestand erfüllt. Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschliessungsgründe sind weder ersichtlich noch dargetan. 10. Anstalten treffen zum auf andere Weise einem anderen Betäubungsmittel zu verschaffen 10.1 Theoretische Grundlagen Gemäss Art. 19 Abs. 1 Bst. c BetmG macht sich strafbar, wer Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt. Das Vermitteln wird – im Gegensatz zum alten Recht – nicht mehr ausdrücklich als strafbare Handlung erwähnt. Allerdings hielt das Bundesgericht fest, dass diese Tatbestandsvariante grundsätzlich auch die Vermittlertätigkeit im Sinne der bisherigen Rechtsprechung beinhaltet und rechtlich somit nicht als Gehil- fenschaft zu würdigen ist (BGE 142 IV 401 insb. E. 3.4). Insofern fällt unter Ver- schaffen jegliche Vermittlungstätigkeit, die sowohl darin besteht, dass ein möglicher Betäubungsmittelkäufer und ein möglicher –verkäufer vermittelt werden, als auch, dass für einen verhandelt wird, geschieht dies auch nur teilweise. Dabei reicht es für den Vorsatz, dass der Vermittler – jedenfalls in groben Zügen – Kenntnis hat über Art und Umfang der Drogengeschäfte, die er fördert. Der blosse Hinweis auf ein «einschlägiges» Lokal in der Szene begründet daher noch kein Verschaffen (SCHLEGEL/JUCKER, BetmG-Kommentar, 4. Aufl. 2022, N. 60 f. zu Art. 19 BetmG). Im Unterschied zum alten Recht ist das Vermitteln als ein Unterfall des Verschaf- fens nicht bereits dann vollendet, wenn bei der eigennützigen oder uneigennützi- gen Vermittlung ein objektiv tauglicher Hinweis auf die erwähnten Umstände durch eine andere Person eingeht. Bis zu diesem Zeitpunkt liegt lediglich ein Anstalten- treffen gemäss Art. 19 Abs. 1 Bst. g BetmG vor. Ein Verschaffen durch Vermitteln ist erst vollendet, wenn der Mitteilungsempfänger vom Hinweis nach der Vorstel- lung des Täters Gebrauch gemacht hat und Sachherrschaft über die Betäubungs- mittel beim Empfänger eingetreten ist (SCHLEGEL/JUCKER, BetmG-Kommentar, 4. Aufl. 2022, N. 62 zu Art. 19 BetmG). Auf der subjektiven Seite gilt das zuvor Ausgeführte (E. III.9.1 oben), wobei in Be- zug auf das Anstaltentreffen festzuhalten ist, dass sich der Täter als mögliche Fol- 24 ge seiner Handlungen vorstellen muss, dass einer oder mehrere Tatbestände im Sinne von Art. 19 Abs. 1 Bst. a-f BetmG verwirklicht werden, und diese Folge für den Fall ihres Eintrittes in Kauf nehmen. Der Entschluss muss hier aber kein defini- tiver sein. Auch wer sich vorbehält, beim Auftreten entsprechender Hindernisse von seinem deliktischen Vorhaben abzusehen, kann gemäss Art. 19 Abs. 1 Bst. g BetmG Anstalten treffen (SCHLEGEL/JUCKER, BetmG-Kommentar, 4. Aufl. 2022, N. 117 zu Art. 19 BetmG). 10.2 Subsumtion Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, wollte F.________ am 23. August 2017 Heroin an D.________ veräussern bzw. ihm verschaffen, indem er mit dem Heroin in seinem Auto in Richtung Schweizer Grenze fuhr. Weil F.________ aber auf dem Weg in die Schweiz angehalten, das Heroin sichergestellt und anschliessend ver- haftet wurde, ist das tatsächliche Veräussern bzw. Verschaffen der rund fünf Kilo- gramm Heroin an D.________ nie zustande gekommen, weshalb es sich somit um ein Anstaltentreffen zum Veräussern bzw. zum Verschaffen als Haupttat handelt, an welcher sich der Beschuldigte beteiligen konnte. Gemäss erstelltem Sachverhalt fragte F.________ zwecks Schuldentilgung den Beschuldigten an, ob er einen Abnehmer für Heroin kenne, woraufhin der Beschul- digte ihm die Telefonnummer von D.________ – einem Stammgast des Restau- rants H.________ – für dieses Geschäft zukommen liess und stellte so den konkre- ten Kontakt zwischen F.________ und D.________ her. Hätte der Beschuldigte F.________ die Telefonnummer von D.________ nicht übergeben, hätte für F.________ keine Möglichkeit bestanden, mit D.________ in Kontakt zu treten, weil sich die beiden lediglich vom Sehen her kannten. F.________ war entspre- chend froh darum, dass ihm der Beschuldigte die Telefonnummer von D.________ gab. Der Beschuldigte liess es aber nicht dabei bewenden. Denn sobald der Kon- takt zwischen F.________ und D.________ hergestellt war, holte der Beschuldigte eine Heroinprobe, konkret ein Heroingemisch von rund drei Gramm in Deutschland bei F.________ ab und überbrachte es D.________ in Biel. Die Heroinprobe er- laubte dem Abnehmer D.________, die Qualität des Heroins zu prüfen und sich dann für den Kauf zu entscheiden, im Wissen darüber, was für Ware er erhalten wird. Damit übte der Beschuldigte eine Vermittlertätigkeit aus. Weiter war er aber auch um den Ausgang des Geschäfts besorgt. Wie sich aus seinen Nachrichten zeigt, erkundigte sich der Beschuldigte mehrmals bei F.________, ob sich D.________ bezüglich der Heroinprobe bereits bei ihm gemeldet hat. Nachdem sich D.________ mit dem Heroin einverstanden erklärte, wurde zwischen ihm und F.________ die Lieferung von rund fünf Kilogramm Heroingemisch vereinbart, wor- aufhin F.________ das vereinbarte Heroingemisch von 4'959.8 Gramm besorgte und es am 23. August 2017 nach Deutschland führte. Weil F.________ allerdings noch am gleichen Tag von der Polizei in E.________/D bei der Autobahnausfahrt A60 Bischofsheim angehalten und das mitgeführte Heroin sichergestellt wurde, konnte die geplante und vereinbarte Lieferung in die Schweiz an D.________ nicht mehr erfolgen, weshalb lediglich ein Anstaltentreffen zum Vermitteln bzw. zum auf andere Weise einem anderen verschaffen vorliegt. 25 Insofern fungierte der Beschuldigte anlässlich des Geschäfts über 4'959.8 Gramm Heroingemisch bzw. 2'214.5 Gramm Heroin-Hydrochlorid zwischen F.________ und D.________ als Mittelsmann, als Vermittler. Er übergab die Telefonnummer des möglichen Abnehmers D.________ an den Lieferanten F.________ und stellte so den Kontakt zwischen ihnen her, überbrachte D.________ die Heroinprobe von F.________ und erkundigte sich bei F.________ über allfällige Fortschritte der Ge- schäftsverhandlungen. Wie die Vorinstanz zudem zu Recht ausführte, schmälert die Tatsache, dass die Verhandlungen über die Konditionen des Geschäfts wie Menge und Preis nicht über den Beschuldigten liefen, seine Vermittlungshandlung nicht. Schliesslich hat er den Kontakt zwischen dem möglichen Betäubungsmittel- käufer und einem möglichen –verkäufer durch die Weitergabe der Telefonnummer hergestellt und durch die Übergabe der Heroinprobe entscheidend beeinflusst und gefördert. Es genügt bereits eine einmalige Handlung, um den Tatbestand zu erfül- len. Denn ohne den Beschuldigten wäre es für F.________ nicht möglich gewesen, Anstalten zu treffen, um das Heroin an D.________ zu veräussern. In subjektiver Hinsicht bestehen keine Zweifel, dass der Beschuldigte mit Wissen und Willen handelte, förderte er doch mit seinen «Beiträgen» den beabsichtigen Heroinverkauf. Entsprechend ist auch der subjektive Tatbestand erfüllt. Rechtferti- gungs- und/oder Schuldausschliessungsgründe sind weder ersichtlich noch darge- tan. 11. Mengenmässige Qualifikation 11.1 Theoretische Grundlagen Den mengenmässig qualifizierten Tatbestand erfüllt, wer weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann (Art. 19 Abs. 2 BetmG). Die einzige objektive Voraussetzung besteht darin, dass die Widerhandlung geeignet sein muss, die Ge- sundheit vieler Menschen in Gefahr zu bringen, wobei das Bundesgericht diese Gefahr ab einer reinen Wirkstoffmenge von 12 Gramm Heroin annimmt (BGE 109 IV 145). Im Falle einer wiederholten Tatbegehung kommt es darauf an, ob man diese als (Handlungs-)Einheit betrachten kann oder nicht. Liegt eine Handlungseinheit vor, ist hinsichtlich der Qualifikation gemäss Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG eine Addition der Einzelmengen geboten, andernfalls ist die Zusammenrechnung unzulässig und echte Konkurrenz anzunehmen. Eine solche (natürliche) Handlungseinheit wird all- gemein angenommen, wenn mehrere Einzelhandlungen auf einem einheitlichen Willensakt beruhen und wegen des engen räumlichen und zeitlichen Zusammen- hangs bei objektiver Betrachtung noch als einheitliches Geschehen erscheinen (SCHLEGEL/JUCKER, BetmG-Kommentar, 4. Aufl. 2022, N. 193 f. zu Art. 19 BetmG). In subjektiver Hinsicht verlangt das Gesetz, dass der Täter um die objektiven Um- stände weiss oder darauf schliessen muss (Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt). Nicht notwendig ist allerdings die exakte Kenntnis der für Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG massgebenden Grenzmengen. Das Bewusstsein des Täters, dass die von ihm verkaufte Drogenmenge quantitativ erheblich ist, reicht aus. Auch eine 26 genaue Kenntnis des Reinheitsgrads ist nicht erforderlich (SCHLEGEL/JUCKER, BetmG-Kommentar, 4. Aufl. 2022, N. 201 f. zu Art. 19 BetmG). 11.2 Subsumtion Vorliegend ist aufgrund des engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs der einzelnen Handlungen davon auszugehen, dass dem Erlangen, Befördern, Ein- führen, Abgeben und Anstaltentreffen zum auf andere Weise D.________ Heroin zu verschaffen im angeklagten Deliktszeitraum ein einheitlicher Willensakt des Be- schuldigten zugrunde lag, zumal die Heroinprobe im Hinblick auf das geplante Ver- schaffen einer grösseren Menge Heroin erlangt, befördert, eingeführt und abgege- ben wurde – womit notabene auch ein sachlicher Zusammenhang gegeben ist. Damit ist von einer natürlichen Handlungseinheit und von keiner Mehrfachbege- hung auszugehen. Entsprechend sind die Mengen von drei Gramm Heroingemisch bzw. 1.2 Gramm Heroin-Hydrochlorid und 4'959.8 Gramm Heroingemisch bzw. 2'214.5 Gramm He- roin-Hydrochlorid zu addieren, was eine Gesamtmenge von 4'962.8 Gramm Hero- ingemisch bzw. 2'215.7 Heroin-Hydrochlorid ergibt. Die von der Praxis entwickelte Grenze von 12 Gramm reinem Heroin für die Anwendung der mengenmässigen Qualifikation nach Art. 19 Abs. 2 BetmG (SCHLEGEL/JUCKER, BetmG-Kommentar, 4. Aufl. 2022, N. 181 zu Art. 19 BetmG) ist vorliegend somit bei weitem überschrit- ten und die mengenmässige Qualifikation objektiv klar erfüllt. Zwar dürfte dem Beschuldigten die exakte Menge und der Reinheitsgrad des ver- mittelten Heroins nicht im Detail bekannt gewesen sein. Allerdings war ihm be- wusst, dass es vorliegend um ein grösseres Drogengeschäft ging, zumal das Abho- len einer Heroinprobe in Deutschland ansonsten keinen Sinn gemacht hätte. Ange- sichts dessen musste dem Beschuldigten auch klar sein, dass die erhebliche Ge- samtmenge Drogen geeignet war, die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr zu bringen. Entsprechend ist auch der subjektive Tatbestand der mengenmässigen Qualifikation erfüllt. Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschliessungsgründe sind nicht ersichtlich. 12. Fazit Der Beschuldigte ist folglich in Anwendung von Art. 19 Abs. 1 Bst. b, c, d und g i.V.m. Abs. 2 Bst. a BetmG der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelge- setz, mengenmässig qualifiziert begangen durch Anstaltentreffen zum auf andere Weise D.________ 4'959.8 Gramm Heroingemisch (RHG 44.6 bzw. 44.7%, 2'214.5 reines Heroin-Hydrochlorid) zu verschaffen, begangen zwischen dem 14. August 2017 bis 23. August 2017 in Biel, und durch Erlangen, Befördern, Einführen und Abgeben von rund drei Gramm Heroingemisch (RHG 44%, 1.2 Gramm reines He- roin-Hydrochlorid), begangen am 15./16. August 2017 in E.________/D, auf der Strecke E.________/D – Biel sowie Biel, schuldig zu erklären. 27 IV. Strafzumessung 13. Anwendbares Recht Am 1. Januar 2018 sind die revidierten Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches in Kraft getreten. Hat der Täter vor diesem Datum ein Verbre- chen oder Vergehen begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so sind gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB die neuen Bestimmungen anzuwenden, wenn sie für ihn milder sind. Ob das neue im Vergleich zum alten Gesetz milder ist, beurteilt sich nicht nach einer abstrakten Betrachtungsweise, sondern in Bezug auf den konkreten Fall (Grundsatz der konkreten Vergleichsmethode; BGE 134 IV 82 E. 6.2.1). Ausschlaggebend ist, nach welchem Recht der Täter für die zu beurtei- lende Tat besser wegkommt (BGE 126 IV 5 E. 2c mit Hinweisen). Anzuwenden ist in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur entweder das alte oder das neue Recht. Eine kombinierte Anwendung der beiden Rechte ist ausgeschlossen (BGE 134 IV 82 E. 6.2.3 mit Hinweisen). Der mengenmässig qualifizierte Betäubungsmittelhandel ist mit einer Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe zu bestrafen (Art. 19 Abs. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG). Insofern sind die Änderungen betreffend die Mindestdauer der Frei- heitsstrafe (vgl. Art. 40 Abs. 1 StGB), die Wahl der Freiheitsstrafe anstelle einer Geldstrafe (vgl. Art. 41 StGB) sowie zur Geldstrafe allgemein (vgl. Art. 34 Abs. 1 StGB) vorliegend nicht relevant. In Bezug auf den hier einschlägigen Art. 43 StGB betreffend Gewährung des teil- bedingten Strafvollzugs ist das neue Recht im Ergebnis nicht milder, weshalb das zum Tatzeitpunkt geltende alte Recht anzuwenden ist (Art. 2 Abs. 2 StGB). Betreffend mengenmässig qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz ist ohne Weiteres das alte Recht anwendbar. Der Strafrahmen der Freiheitsstrafe von einem bis zu 20 Jahren blieb unverändert. 14. Grundlagen der Strafzumessung, Strafrahmen, Strafart Bezüglich der Grundlagen der Strafzumessung kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 691 f.; S. 32 f. der erstin- stanzlichen Urteilsbegründung). Der Beschuldigte hat sich der mengenmässig qualifizierten Widerhandlungen ge- gen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gemacht. Da von einer Handlungseinheit auszugehen ist, kommt Art. 49 Abs. 1 aStGB (Schweizerisches Strafgesetzbuch [SR311.0]; nachfolgend StGB) nicht zur Anwendung. Es ist mithin für den Schuld- spruch wegen qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz eine schuldangemessene Freiheitsstrafe – unter Verzicht auf eine zusätzliche Geldstrafe – auszufällen. Es ist auf das Doppelverwertungsverbot hinzuweisen, wonach Umstände, die zur Anwendung eines höheren oder tieferen Strafrahmens führen, innerhalb des geän- derten Strafrahmens nicht noch einmal als Straferhöhungs- oder Strafminderungs- grund berücksichtigt werden dürfen. Indes ist es dem Gericht nicht verwehrt, bei der Strafzumessung zu berücksichtigen, in welchem Ausmass ein qualifizierender 28 oder privilegierender Tatumstand gegeben ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_592/2014 vom 25. September 2014 E. 2.). Ergänzend ist ferner festzuhalten, dass der ordentliche Strafrahmen durch Strafschärfungs- oder Strafmilderungs- gründe (wie beispielsweise Art. 19 Abs. 3 Bst. a BetmG) nicht automatisch erwei- tert wird; der ordentliche Rahmen ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint. Vorliegend sind keine solche aussergewöhnli- chen Umstände ersichtlich, auf Grund welcher der ordentliche Strafrahmen zu ver- lassen wäre. Der Strafrahmen reicht somit von 1 Jahr bis zu 20 Jahren Freiheits- strafe (Art. 19 Abs. 2 Bst. a aBetmG [nachfolgend BetmG] i.V.m. Art. 40 StGB). 15. Tatkomponenten (qualifizierte Widerhandlungen gegen das BetmG) 15.1 Objektive Tatschwere 15.1.1 Gefährdung des geschützten Rechtsgutes Das Betäubungsmittelstrafrecht dient dem Schutz der Volksgesundheit (BGE 122 IV 211 E. 4.). Auch wenn der Drogenmenge keine vorrangige Bedeutung bei der Strafzumessung mehr zukommt, so ist als Anhaltspunkt für das Gefährdungspo- tenzial gleichwohl von der umgesetzten Drogenmenge auszugehen. Die Referenzstrafen-Tabelle von SCHLEGEL/JUCKER sieht für den Handel mit 1’900 Gramm Heroin eine Freiheitsstrafe von 60 Monaten und bei 3’300 Gramm eine Freiheitsstrafe von 72 Monaten vor (SCHLEGEL/JUCKER, BetmG-Kommentar, 4. Aufl. 2022, N. 45 zu Art. 47 StGB). Der Prototyp des Täters, auf welchen das entsprechende Strafmass zugeschnitten ist, ist ein nicht geständiger und nicht süchtiger Täter, welcher die entsprechende Menge mit ca. fünf Geschäften umge- setzt hat (SCHLEGEL/JUCKER, BetmG-Kommentar, 4. Aufl. 2022, N. 44 zu Art. 47 StGB). Durch die Vermittlung von 2’214.5 Gramm Heroin-Hydrochlorid und das Erlangen, Befördern, Einführen und Abgeben von 1.2 Gramm Heroin-Hydrochlorid, insgesamt ausmachend 2'215.7 Gramm Heroin-Hydrochlorid, hat der Beschuldigte die Grenze zur mengenmässig qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelge- setz (12 Gramm Heroin-Hydrochlorid, vgl. BGE 109 IV 143 E. 3b) um ein Vielfa- ches überschritten und damit die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr gebracht. Mit Blick auf die Tabelle SCHLEGEL/JUCKER legt die Kammer hierfür eine Einstiegs- strafe von 64 Monaten fest. Beim Anstalten treffen handelt es sich gemäss Art. 19 Abs. 3 Bst. a BetmG um ei- nen fakultativen Strafmilderungsgrund, mit welchem dem Umstand Rechnung ge- tragen wird, dass der letzte entscheidende Schritt zu einer Rechtsverletzung noch nicht gemacht worden ist (Parlamentarische Initiative Teilrevision des Betäu- bungsmittelgesetzes, Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesund- heit des Nationalrates vom 4. Mai 2006, BBl 2006 8573, S. 8613). Dem Umstand, dass die 2'214.50 Gramm Heroin-Hydrochlorid letztlich nicht veräussert wurden bzw. verschafft werden konnten, ist strafmildernd Rechnung zu tragen. Zwar ist dies einzig auf die Verhaftung von F.________ durch die deutschen Behörden zurückzuführen und nicht auf das Verhalten des Beschuldigten. Unabhängig davon 29 ist das Ausmass des verschuldeten Erfolgs jedoch objektiv geringer, wenn wie vor- liegend die zu vermittelnden Betäubungsmittel noch nicht an den Drogenabnehmer abgegeben werden konnten. Hierfür rechtfertigt sich eine Strafmilderung im Um- fang von zehn Monaten. 15.1.2 Art und Weise des Tatvorgehens / Verwerflichkeit des Handelns Gemäss SCHLEGEL/JUCKER kann der Art der Handlung bei der Strafzumessung Rechnung getragen werden. So wiege der Erwerb und Besitz von Drogen weniger schwer, als die Produktion, mit der eine Gefahr überhaupt erst geschaffen werde, oder gar Weitergabehandlungen, die zu einer unmittelbaren Gefahr durch Konsum bzw. Weiterverbreitung führen könnten (SCHLEGEL/JUCKER, BetmG-Kommentar, 4. Aufl. 2022, N. 15 zu Art. 47 StGB). Dem Umstand, dass der Beschuldigte in ei- nem wesentlichen Umfang aufgrund der Vermittlung und nicht des Verkaufs an Konsumenten zu verurteilen ist – womit eine geringere Unmittelbarkeit der Gefähr- dungsnähe einhergeht – ist mit einer Reduktion von 12 Monaten Rechnung zu tra- gen. Ebenfalls fällt verschuldensmindernd ins Gewicht, dass das Anstalten treffen zum Vermitteln von 2'214.5 Gramm Heroin-Hydrochlorid und das Erlangen, Beför- dern, Einführen und Abgeben von 1.2 Gramm Heroin-Hydrochlorid jeweils in einer deliktischen Handlung erfolgte, d.h. es liegt weder eine Mehr- bzw. Vielzahl von Einzelgeschäften vor noch war der Beschuldigte über einen längeren Deliktszeit- raum tätig, was sich im Umfang von sechs Monaten strafreduzierend auswirkt. 15.2 Subjektive Tatschwere 15.2.1 Willensrichtung und Beweggründe Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und – davon ist auszugehen – aus fi- nanziellen und damit egoistischen Beweggründen, was indes tatbestandsimmanent und deshalb verschuldensmässig neutral zu gewichten ist. 15.2.2 Vermeidbarkeit Die strafbaren Handlungen wären für den Beschuldigten ohne Weiteres vermeidbar gewesen. Es wären ihm durchaus auch andere Handlungsmöglichkeiten offen ge- standen, als zu delinquieren. Äussere oder innere Umstände, die es dem Beschul- digten verunmöglicht hätten, sich rechtmässig zu verhalten, sind nicht ersichtlich, was sich ebenfalls neutral auswirkt. 15.3 Fazit Tatkomponenten Unter Berücksichtigung sämtlicher objektiven und subjektiven Tatkomponenten ist vorliegend – in Relation zum grossen Strafrahmen des Tatbestands der qualifizier- ten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Freiheitsstrafe bis zu 20 Jahren) – immer noch von einem leichten Tatverschulden auszugehen, wobei eine vorläufige Strafe von 36 Monaten als dem Tatverschulden des Beschuldigten an- gemessen erscheint. 30 16. Täterkomponenten 16.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse Die Vorinstanz führte zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen insbeson- dere Folgendes aus (pag. 694.; S. 35 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Der Beschuldigte ist Y.________ in der Türkei geboren und aufgewachsen. In der Türkei hat er 11 Jahre lang die Schule besucht, inklusive einer Berufsschule, wo er in Richtung Mechaniker ausgebil- det wurde. AC.________ kam er in die Schweiz, wo er in Z.________ (AG) eine zweijährige Anlehre als Mechaniker machte und daraufhin 15 Jahre als Industrielackierer arbeitete. Danach wechselte er wegen Asthma in die Gastronomiebranche. Zum Tatzeitpunkt war er Pächter des Restaurants H.________. Anlässlich der Hauptverhandlung gab J.________ A.________ an, dass er im Restau- rant H.________ zurzeit nur angestellt sei, wobei das Restaurant aber gerade wieder auf ihn zurücküberschrieben werde. Er arbeite zwischen 50-60% und verdiente brutto CHF 2'600.00. Bis En- de 2020 habe er noch eine Reinigungsfirma gehabt, welche es nun aber nicht mehr gebe. Seine Frau arbeite zu 100% im Stundenlohn. Er hat zwei erwachsene Töchter und eine 17-jährige Stieftochter, die Tochter seiner zweiten Ehefrau (pag. 331f.). Ergänzend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte sei dem 1. Juli 2021 mit einem Pensum von 100% als Pulverbeschichter bei der AA.________ AG in AB.________ arbeitet und dabei ca. CHF 4'700.00 verdient. Mit dem Restaurant H.________ ha- be er aufgehört. Seine zweite Frau arbeitet ebenfalls und verdient ca. CHF 4‘000.00. Der Beschuldigte hat zwei erwachsene Töchter, Enkelkinder und ei- ne 18-Jährige Stieftochter. An seine Ex-Frau resp. ans Sozialamt bezahlt er Unter- haltsbeiträge von mindestens CHF 150.00. Zudem hat er Schulden in Höhe von rund CHF 150'000.00, welche aus Steuern, Versicherungen und der Scheidung herrühren. Gesundheitlich gehe es ihm nicht schlecht. Er leide ein wenig unter Atemproblemen, an Schmerzen im linken Bein und psychisch, wegen seiner Ex- Frau (pag. 784; pag. 786 f.; pag. 798 f.). Des Weiteren sind im Strafregister des Beschuldigten zwei nicht einschlägige Vorstrafen aus dem Jahr 2015 wegen Be- schimpfung, Drohung und Missbrauchs einer Fernmeldeanlage sowie aus dem Jahr 2019 wegen Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz verzeichnet. Ins- gesamt wirken sich das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse neutral aus. 16.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Das Verhalten im Strafverfahren kann als korrekt bezeichnet werden. Sein wenig kooperatives Aussageverhalten darf nicht zu Ungunsten des Beschuldigten berücksichtigt werden, war er doch nicht zur Aussage verpflichtet (Art. 113 Abs. 1 StPO). Gleichzeitig kann ihm aber auch kein Geständnisrabatt gewährt werden. Aufrichtige Reue oder Einsicht konnte dementsprechend ebenfalls keine festge- stellt werden. Insgesamt ist sein Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren be- treffend den Schuldspruch wegen qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz somit insgesamt neutral zu bewerten. 16.3 Strafempfindlichkeit Mit Blick auf die Strafart der Freiheitsstrafe liegt keine besondere Strafempfindlich- keit vor. Der Vollzug einer Freiheitsstrafe bringt es zwangsläufig mit sich, dass der Betroffene aus seiner Umgebung und damit allenfalls aus einem beruflichen 31 und/oder familiären Umfeld herausgerissen wird. Als unmittelbare gesetzmässige Folge einer unbedingten Freiheitsstrafe darf diese Konsequenz nur bei ausserge- wöhnlichen Umständen strafmindernd berücksichtigt werden. Solche besonderen Umstände, die eine aussergewöhnliche Strafempfindlichkeit bewirkten, sind vorlie- gend nicht gegeben. 16.4 Fazit Täterkomponenten Insgesamt wirken sich die Täterkomponenten somit neutral auf die Strafhöhe aus. 17. Konkretes Strafmass Die Kammer erachtet nach Berücksichtigung sämtlicher wesentlicher Strafzumes- sungsfaktoren eine Freiheitsstrafe von 36 Monaten als dem Gesamtverschulden des Beschuldigten angemessen. 18. Strafvollzug Das Gericht schiebt den Vollzug einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil müssen min- destens sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 StGB, erster Satz). Schiebt das Gericht den Vollzug der Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verur- teilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahre (Art. 44 Abs. 1 StGB). Aufgrund des Verschlechterungsverbots ist die Gewährung des teilbedingten Straf- vollzugs zu bestätigen mit einer minimal zu vollziehenden Freiheitsstrafe von sechs Monaten, unter Anrechnung der in Polizeihaft verbrachten Zeit von einem Tag. Dasselbe gilt für die von der Vorinstanz auf die minimale Dauer von zwei Jahren festgesetzte Probezeit. 19. Fazit Im Ergebnis ist der Beschuldigte zu verurteilen zu einer Freiheitsstrafe von 36 Mo- naten, wovon sechs Monate zu vollziehen sind (unter Anrechnung der in Polizeihaft verbrachten Zeit von einem Tag [31. Juli 2018]) und für eine Teilstrafe von 30 Mo- naten der Vollzug aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt wird. V. Landesverweisung 20. Allgemeine Grundlagen zur obligatorischen Landesverweisung Betreffend die theoretischen Grundlagen zur Landesverweisung wird grundsätzlich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 695 ff.; S. 36 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Nach Art. 66a Abs. 1 Bst. o StGB verweist das Gericht den Ausländer, der wegen 32 Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 2 BetmG verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für fünf bis 15 Jahre aus der Schweiz. Die Landesverweisung greift dabei unbesehen dessen, ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe be- dingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt (BGE 144 IV 168 E. 1.4.1 und Urteil des Bundesgerichts 6B_1474/2019 vom 23. März 2020 E. 1.1). Nach Art. 66a Abs. 2 StGB (sogenannte Härtefallklausel) kann das Gericht aus- nahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn (erste kumulative Bedin- gung) diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (zweite kumulative Bedingung) die öffentlichen Interessen an der Lan- desverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB). Die Härtefallklausel ist restriktiv anzuwenden (BGE 144 IV 332 E. 3.3.1 sowie Urteile des Bundesgerichts 6B_690/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 3.4.2 und 6B_841/2019 vom 15. Oktober 2019 E. 1.2). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den «schwerwiegenden persönlichen Härtefall» in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2 sowie Urteile des Bundesge- richts 6B_690/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 3.4.2 und 6B_689/2019 vom 25. Ok- tober 2019 E. 1.7). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiärer Bindungen des Auslän- ders in der Schweiz bzw. in der Heimat, Aufenthaltsdauer und Resozialisierungs- chancen. Ebenso ist der Rückfallgefahr und wiederholter Delinquenz Rechnung zu tragen. Das Gericht darf auch vor dem Inkrafttreten von Art. 66a StGB begangene Straftaten berücksichtigen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1 und BGE 144 IV 332 E. 3.3.2). Zu beachten bleibt, dass der Deliktskatalog der Bestimmung über den «schwerwie- genden persönlichen Härtefall» gemäss Art. 31 Abs. 1 VZAE nicht unbesehen zu übernehmen ist, da der ausländerrechtliche Härtefall nicht exakt jenem von Art. 66a Abs. 2 StGB entspricht (Urteil des Bundesgerichts 6B_300/2020 vom 21. August 2020 E. 3.4.2, mit Hinweis). Im Rahmen der Härtefallprüfung nach Art. 66a Abs. 2 StGB spielt der Grad der In- tegration eine entscheidende Rolle. Wie das Bundesgericht bereits mehrfach fest- gehalten hat, kann bei einer Härtefallprüfung nicht schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer eine Verwurzelung in der Schweiz angenommen werden. Spielt sich das gesellschaftliche Leben einer ausländischen Person primär mit Angehöri- gen des eigenen Landes ab, spricht dies eher gegen die Annahme einer hinrei- chenden Integration (Urteile des Bundesgerichts 6B_690/2019 vom 4. Dezem- ber 2019 E. 3.4.4 und 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.7.2, mit Hinwei- sen). Im Gegensatz zum Migrationsrecht sieht Art. 66a Abs. 2 StGB denn auch keine Altersgrenze vor, die bei einem vorgängigen Zuzug einer ausländischen Per- son in die Schweiz einen Härtefall vermuten liesse. Die Anwendung von starren Al- tersvorgaben sowie die automatische Annahme eines Härtefalls ab einer bestimm- ten Anwesenheitsdauer findet somit keine Stütze im Gesetz (Urteil des Bundesge- 33 richts 6B_690/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 3.4.4). Die Härtefallprüfung ist viel- mehr in jedem Fall anhand der gängigen Integrationskriterien vorzunehmen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2). Der besonderen Situation von in der Schweiz gebore- nen oder aufgewachsenen ausländischen Personen wird dabei Rechnung getra- gen, indem eine längere Aufenthaltsdauer, zusammen mit einer guten Integration in aller Regel als Indiz für das Vorliegen von genügend starken privaten Interessen und damit für die Bejahung eines Härtefalls zu werten ist. Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist regelmässig auch bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) verankerte Recht auf Ach- tung des Privat- und Familienlebens auszugehen (Urteil des Bundesgerichts 6B_396/2020 vom 11. August 2020 E. 2.4.3, mit Hinweisen). Unter dem Titel des Privatlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK genügen eine lange Anwesenheit und die damit verbundene normale Integration allerdings nicht; erforderlich sind besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruf- licher oder gesellschaftlicher Natur (BGE 144 II 1 E. 6.1 und Urteil des Bundesge- richts 6B_841/2019 vom 15. Oktober 2019 E. 2.5.2). Der familienrechtliche Schutz- bereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK ist berührt, wenn eine Ausweisung eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwe- senheitsberechtigten Person beeinträchtigen würde, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 II 1 E. 6.1 sowie Urteile des Bundesgerichts 6B_1275/2020 vom 4. März 2021 E. 1.3.3 und 6B_841/2019 vom 15. Oktober 2019 E. 2.5.2). Zum ge- schützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemein- schaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 145 I 227 E. 5.3 und Urteil des Bundesgerichts 6B_87/2020 vom 2. September 2020 E. 1.2.2). Ausnah- men von der obligatorischen Landesverweisung sind restriktiv zu regeln. Das rich- terliche Ermessen soll im Einzelfall so weit wie möglich eingeschränkt sein (BGE 144 IV 332 E. 3 sowie Urteile des Bundesgerichts 6B_1474/2019 vom 23. März 2020 E. 1.4 und 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.4). Nach dem Gesetzeswortlaut ist eine Verweisung zwingend, es sei denn, besondere Umstände erlaubten, «ausnahmsweise» darauf zu verzichten. Ein Absehen von der Landes- verweisung hat mithin den Ausnahmefall zu bilden (vgl. Urteil des Bundesge- richts 6B_994/2020 vom 11. Januar 2021 E. 2.1.1). Das bedeutet, dass soziale und wirtschaftliche Nachteile einer Rückkehr in das Herkunftsland unberücksichtigt bleiben müssen, soweit sie bei Landesverweisungen typischerweise vorkommen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1474/2019 vom 23. März 2020 E. 1.4). Des Weite- ren ist bei der Orientierung an der Rechtsprechung zum Ausländerrecht die mit der Einführung von Art. 121 Abs. 3 - 6 BV und Art. 66a ff. StGB beabsichtigte Verschär- fung der bestehenden Ordnung zu beachten (BGE 144 IV 332 E. 3). Selbstver- ständlich muss das Gericht bei der Ausübung seines ihm durch Art. 66a Abs. 2 StGB übertragenen Ermessens die Verfassungsprinzipien respektieren. Sind die Voraussetzungen der Härtefallklausel erfüllt, verlangt das in Art. 5 Abs. 2 BV verankerte Verhältnismässigkeitsprinzip, von einer Landesverweisung abzusehen (BGE 144 IV 332 E. 3 und Urteil des Bundesgerichts 6B_598/2019 vom 34 5. Juli 2019 E. 4.2). 21. Beurteilung durch die Kammer 21.1 Vorliegen einer Katalogtat / Vorgehen Der Beschuldigte ist türkischer Staatsangehöriger und verfügt über einen Nieder- lassungsausweis C (pag. 783). Er ist somit Ausländer im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB und wird mit vorliegendem Urteil wegen qualifizierter Widerhandlungen ge- gen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 BetmG verurteilt. Dabei handelt es sich um ein Katalogdelikt gemäss Art. 66a Abs. 1 Bst. o StGB, was im Regelfall die obligatorische Landesverweisung (Art. 66a Abs. 2 StGB e contrario) nach sich zieht. Nachfolgend ist anhand der in Erwägung V.20. erwähnten Kriterien zu prüfen, ob beim Beschuldigten eine Ausnahme greift, die einer obligatorischen Landesverwei- sung entgegenstünde. Ausschlaggebend dafür ist zunächst, ob ein schwerer per- sönlicher Härtefall vorliegt (E. V.21.2 unten). Sollte dies bejaht werden, wäre in ei- nem weiteren Schritt zu klären, ob die privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz gegenüber den öffentlichen Interessen an der Landesver- weisung überwiegen (E. V.21.3 unten). Wird das Vorliegen eines Härtefalls verneint oder sollten die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung überwiegen, so wird schliesslich die Dauer der Landesverweisung festzulegen sein (E. V.21.5 un- ten). 21.2 Härtefallprüfung 21.2.1 Anwesenheitsdauer und (persönliche und wirtschaftliche) Integration in der Schweiz / finanzielle Verhältnisse Der Beschuldigte ist in der Türkei geboren und aufgewachsen. AC.________ ist er als 18-Jähriger in die Schweiz gereist (pag. 621 Z. 37 ff.). Er befindet sich somit seit rund 36 Jahren in der Schweiz und hat damit den überwiegenden Teil seines Lebens hier gelebt. Allerdings verbrachte er auch einen Grossteil seines Lebens in der Türkei, insbesondere die prägenden Kindheits- und Jugendjahre. Des Weiteren ist der Beschuldigte der deutschen Sprache in den Grundzügen zwar mächtig, zu- mal es ihm damit möglich war bzw. ist, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Relati- vierend ist aber zu beachten, dass er bei den Einvernahmen teilweise auf eine Übersetzung angewiesen war und aufgrund seiner längeren Anwesenheitsdauer in der Schweiz bessere Sprachkenntnisse zu erwarten gewesen wären. Positiv zu werten ist sicherlich seine andauernde regelmässige Erwerbstätigkeit und dass er gemäss eigenen Angaben nie vom Sozialdienst unterstützt wurde (pag. 621 Z. 27 f.). Gemäss Leumundsbericht vom 19. August 2022 (pag. 784) arbeitete der Be- schuldigte nach der Anlehre als Dreh- und Feinmechaniker zunächst als Mechani- ker bei der Firma AD.________ AG und danach zwei bis drei Jahre bei der AE.________ AG. Anschliessend arbeitete er zwei bis drei Jahre bei der AF.________ AG bis er dann bei der AG.________ AG und schliesslich bei der AH.________ AG ebenfalls jeweils als Lackierer tätig war. Nach dieser Zeit betrieb er das Restaurant H.________ und eine Reinigungsfirma. Seit dem 1. Juli 2021 ar- beitet er mit einem Vollzeitpensum bei der AA.________ AG und weist ein Netto- 35 Einkommen von rund CHF 4'700.00 auf. Daneben bezahlt er mindestens CHF 150.00 an das Sozialamt für seine Ex-Frau. Seine finanziellen Verhältnisse sind angesichts seiner Schulden in Höhe von CHF 150'000.00 allerdings überaus schlecht (pag. 787; pag. 799 Z. 13 f.), wobei seine vorgebrachte Schuldenabzah- lung zwar erfreulich ist (pag. 799 Z. 20 f.), aber an dieser Situation – angesichts der enormen Schuldenhöhe – in naher Zukunft nichts zu ändern vermag. Über das gesellschaftliche Leben des Beschuldigten ist nicht viel bekannt. Sozial- kontakte ausserhalb seiner Familie hat der Beschuldigte – soweit ersichtlich – kei- ne. Er habe ein gutes Verhältnis zu seinen Familienmitgliedern und pflege einen guten Kontakt zur Familie seiner Ehefrau. Zudem verbringe er viel Zeit mit seinen Enkelkindern in AI.________ (pag. 784). Sein gesellschaftliches Leben spielt sich somit primär in der Familiengemeinschaft ab, was gegen die Annahme einer ge- lungenen Integration spricht. Insgesamt kann aufgrund des Gesagten somit festgehalten werden, dass der Be- schuldigte zwar zu einem gewissen Grad beruflich integriert ist, bei ihm allerdings keine soziale oder kulturelle Integration in der Schweiz auszumachen ist. 21.2.2 Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Dem Strafregisterauszug ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte bereits vorbe- straft ist; mit Strafbefehl vom 28. Oktober 2015 wurde er wegen Beschimpfung, Drohung und Missbrauchs einer Fernmeldeanlage verurteilt. Des Weiteren erfolgte mit Strafbefehl vom 15. Februar 2019 eine Verurteilung wegen Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung und Förderung der rechtswidri- gen Ein-, Ausreise oder des rechtswidrigen Aufenthalts (pag. 789 f.). Zuletzt hat er sich der qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und damit eines Verbrechens schuldig gemacht. Er hat die öffentliche Sicherheit und Ordnung der Schweiz wiederholt und zuletzt massiv missachtet. Insgesamt schlägt die Delinquenz des Beschuldigten klar negativ zu Buche. 21.2.3 Familienverhältnisse Der Beschuldigte hat 2015 eine neue Ehe geschlossen (pag. 784). Seine Ehefrau stammt ebenfalls aus der Türkei und lebt seit 2016 mit ihrer mittlerweile volljährigen Tochter in der Schweiz (pag. 78 Z. 274 ff.; pag. 621 Z. 30 ff.; pag. 784). Zudem hat der Beschuldigte zwei erwachsene Kinder und Enkelkinder (pag. 621 Z. 30 ff.; pag. 784). Über das Anwesenheitsrecht dieser Personen ist nichts bekannt. Aller- dings gehören die erwachsenen Kinder sowie die Enkelkinder nicht zum geschütz- ten Familienkreis, zumal auch kein über die üblichen familiären Beziehungen bzw. emotionale Bindungen hinausgehendes, besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwi- schen ihnen besteht (BGE 145 I 227 E. 5.3; BGE 144 II 1 E. 6.1). Die Ehefrau des Beschuldigten befindet sich zudem erst seit rund sechs Jahren in der Schweiz, weshalb es ihr ohne Weiteres zumutbar und möglich ist, das Familienleben mit dem Beschuldigten auch in der Türkei zu pflegen, sollte sie sich gegen einen Ver- bleib in der Schweiz entscheiden. Auch ist das Aufrechterhalten der familiären Be- ziehungen durch den Vollzug der Landesverweisung nicht verunmöglicht, zumal es ihnen offen steht, den Kontakt zum Beschuldigten durch Kommunikationsmittel 36 oder Besuche aufrecht zu erhalten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1107/2019 E. 2.6.3). 21.2.4 Möglichkeit der Wiedereingliederung im Heimatstaat / Aussichten auf soziale Wiedereingliederung in der Schweiz / Rückfallgefahr Vorab ist festzuhalten, dass ein Härtefall nicht bereits dann anzunehmen ist, wenn die Resozialisierungschancen in der Schweiz besser sind als im Heimatland, son- dern erst dann, wenn die Resozialisierung im Heimatland praktisch unmöglich oder zumindest deutlich schlechter erscheint. Demgegenüber können in der Schweiz günstigere Resozialisierungschancen den Ausschlag dafür geben, dass von der Anordnung einer Landesverweisung abzusehen ist, da die Landesverweisung für die Resozialisierung nicht förderlich ist. Der Beschuldigte hat die ersten 18 Jahre – und damit die prägenden Kindheits- und Jugendjahre – in der Türkei verbracht. Er ist bei seinen Grosseltern aufgewachsen, wo er auch die Grundschulde, Mittelschule und Berufsschule besuchte (pag. 783). Wie seine Aufenthalte in der Türkei zeigen (pag. 800 Z. 6 f.), kann er uneinge- schränkt in die Türkei ein- und ausreisen. Ihm droht weder eine Verfolgung noch wäre seine Rückkehr mit anderen völker- bzw. landesrechtlichen Nachteilen ver- bunden. Der Beschuldigte spricht die Sprache seines Heimatlandes (pag. 800 Z. 13 f.), hat eine Tante in der Türkei und dürfte mit den Gepflogenheiten der dortigen Gesellschaft nach wie vor vertraut sein. Dies gilt umso mehr, als sich sein gesell- schaftliches Leben in der Schweiz ganz vorwiegend im Kreise Angehöriger des ei- genen Landes abspielt. Seine aufrechterhaltene Nähe zum Heimatland zeigt sich nicht zuletzt auch daran, dass er 2015 seine aus der Türkei stammende Ehefrau heiratete, welche ein Jahr später mit ihrer Tochter in die Schweiz zog. Ihr dürfte es zudem – wie bereits erwähnt – ohne weiteres möglich und zumutbar sein, mit dem Beschuldigten in die Türkei auszureisen. Auch wenn die Reintegration in der Türkei nach der langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz mit Schwierigkeiten verbunden sein könnte, erscheinen die Resozialisierungschancen im Heimatland grundsätzlich gut. Im Alter von 54 Jahren und bei einer an sich guten Gesundheit dürfte es dem Beschuldigten möglich sein, in der Türkei eine Tätigkeit auszuüben. Es besteht mithin durchaus die Möglichkeit, dass der Beschuldigte auf dem Arbeitsmarkt in der Türkei Fuss fassen kann und es ihm gelingen wird, eine Existenz aufzubauen. Im Übrigen vermag der Umstand, dass die Wirtschaftslage in der Türkei schwieriger ist als in der Schweiz, für sich allein die strafrechtliche Landesverweisung nicht zu hindern, sonst würde die Ausnahme zur Regel (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2019 E. 3.4.2). Einer Wiedereingliederung im Heimaland steht somit nichts entgegen. Beruflich ist der Beschuldigte zwar zu einem gewissen Grad integriert. Einer beruf- lichen Wiedereingliederung in der Schweiz dürfte – selbst nach Verbüssung einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten – somit grundsätzlich nichts im Wege stehen. Eine Rückfallgefahr kann zudem – mit Blick auf die nicht einschlägigen Vorstrafen und das nunmehr bereits längere Wohlverhalten des Beschuldigten – verneint wer- den. Allerdings ist vorliegend noch nicht schlüssig beurteilbar, ob der Beschuldigte mittel- oder langfristig in der Lage sein wird, sich wirtschaftlich in nachhaltiger Wei- se zu integrieren und damit eine Grundlage zu schaffen, um seinen finanziellen 37 Verpflichtungen nachzukommen und seine Schuldensituation anzugehen. Des Wei- teren sind die Aussichten auf eine soziale (Wieder-)Eingliederung in der Schweiz nicht gegeben, zumal eine solche während seiner 36-jährigen Aufenthaltsdauer in der Schweiz nie wirklich erfolgt ist. Ausser zu seiner Familie bestehen beim Be- schuldigten keine nennenswerten sozialen Bindungen zur Schweiz. Dass in dieser Hinsicht ein massgebender Wandel stattfinden wird, ist nicht erkennbar. Mit Blick auf die bisherige Entwicklung des Beschuldigten ist zumindest fraglich, ob sich der Beschuldigte längerfristig in der Schweiz wird integrieren können. Jedenfalls schei- nen die Wiedereingliederungschancen in der Schweiz nicht besser, als im Heimat- land. Die Wiedereingliederungsmöglichkeit in der Schweiz begründet somit keinen Härtefall. 21.2.5 Gesundheitszustand Zu seinem Gesundheitszustand führte der Beschuldigte aus, dass er an Asthma leide und aufgrund seiner früheren Tätigkeit als Industrielackierer ein wenig Atem- probleme habe (pag. 622 Z. 8 f.). Neuerdings habe er ein wenig Schmerzen im lin- ken Bein und habe wegen seiner Ex-Frau immer noch psychische Probleme (pag. 784). Insgesamt sind keine gesundheitsrelevanten Anhaltspunkte ersichtlich, welche ei- ner Landesverweisung im Weg stehen würden. Zudem ist die Türkei kein unterent- wickeltes Land, von einem funktionierenden Gesundheitssystem ist auszugehen. 21.2.6 Gesamtwürdigung Zweifelsohne bedeutet jede Landesverweisung eine persönliche Härte für die Be- troffenen. Das Gesetz verlangt jedoch nicht nur eine Härte, sondern eine ausser- gewöhnliche Härte, d.h. eine Situation, die auch angesichts der sonst schon schweren Lage noch als besonders hart ins Auge springt (Urteil des Bundesge- richts 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.3). Das bedeutet namentlich, dass soziale und wirtschaftliche Nachteile einer Rückkehr ins Herkunftsland unberück- sichtigt bleiben müssen, soweit sie bei Landesverweisung typischerweise vorkom- men, d.h. eine grosse Zahl von Betroffenen in vergleichbarer Weise treffen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1474/2019 vom 23. März 2020 E. 1.4). Ein solcher persönlicher Härtefall liegt beim Beschuldigten mit Blick auf die höch- strichterliche Rechtsprechung nicht vor. Der Beschuldigte pflegt zu seinen (er- wachsenen) Kindern und Enkelkindern eine normale familiäre Beziehung. Insofern fehlt es an einer besonders intensiven, über das übliche Mass hinausgehende Bin- dung, welche für einen persönlichen Härtefall sprechen könnte. Seiner Ehefrau ist es zudem zumutbar und möglich, dem Beschuldigten in die Türkei zu folgen und das Familienleben mit ihm dort fortzusetzen. Sollte sie sich für einen Verbleib in der Schweiz entscheiden, könnte der Kontakt zum Beschuldigten durch Kommunikati- onsmittel oder Besuche aufrechterhalten werden. Das Gleiche gilt auch für seine in der Schweiz lebenden Familienangehörigen. Im Übrigen sprechen die Integration des Beschuldigten, die Möglichkeit der Wiedereingliederung im Herkunftsland, die Eingliederungsaussichten in der Schweiz und seine strafrechtliche Vorbelastung gegen die Annahme eines persönlichen Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB. Trotz seiner langen Aufenthaltszeit in der Schweiz konnte sich der Beschul- 38 digte nicht wirklich in der Schweiz integrieren. Die lange Anwesenheitsdauer ver- mag einen persönlichen Härtefall angesichts des Umstands, dass die weiteren Kri- terien negativ zu werten sind, letztlich nicht zu rechtfertigen. Ein schwerer persönli- cher Härtefall im Sinne des Gesetzes (Art. 66a Abs. 2 StGB) und der dazugehöri- gen aktuellen höchstrichterlichen Rechtsprechung liegt somit nicht vor. 21.3 Interessenabwägung Eine Interessenabwägung als zweite kumulative Voraussetzung von Art. 66a Abs. 2 StGB entfällt mangels Vorliegens eines schweren persönlichen Härtefalls. Doch selbst bei Annahme eines solchen würde die Interessenabwägung nicht zu- gunsten des Beschuldigten ausfallen, da unter den gegebenen Umständen das öf- fentliche Interesse an der Landesverweisung angesichts der Schwere der qualifi- zierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz gegenüber dem pri- vaten Interesse des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz klar überwiegt. 21.4 Fazit Der Beschuldigte ist gestützt auf Art. 66a Abs. 1 Bst. o StGB des Landes zu ver- weisen. 21.5 Dauer der Landesverweisung Dem Gesetz sind keine Hinweise zu entnehmen, wie die Dauer der obligatorischen Landesverweisung zu bemessen ist. Den Gerichten kommt dabei auf den ersten Blick grundsätzlich ein weites Ermessen zu, wobei zunächst einmal dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu entsprechen ist. Sodann ist die Dauer der ausgespro- chenen Landesverweisung nach dem Verschulden des Täters zu bemessen. Schliesslich kann die Landesverweisung nur für eine längere Zeit als fünf Jahre verfügt werden, wenn die Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ist (ZURBRÜGG/HRUSCHKA, in: Basler Kommentar, Straf- recht, 4. Aufl. 2019, N. 27 ff. zu Art. 66a). Zwischen der Dauer der Strafe und jener der Landesverweisung besteht in der Regel eine gewisse Übereinstimmung (vgl. zum alten Recht BGE 123 IV 107). Der Beschuldigte wurde wegen qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäu- bungsmittelgesetz i.S. von Art. 19 Abs. 2 Bst. b BetmG verurteilt, wobei ein stren- ger Massstab gilt, was bereits aus der hierfür geltenden Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr hervorgeht. Zwar stufte die Kammer das Verschulden des Beschuldig- ten hierfür – in Relation zum weiten Strafrahmen von 20 Jahren Freiheitsstrafe – als leicht ein und legte die Freiheitsstrafe auf 36 Monate fest. Allerdings ist zu be- achten, dass die Tatverschuldensformulierung nicht kongruent zum Verschulden im Rahmen der Landesverweisung ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1044/2019 vom 17. Februar 2020 E. 2.6). Beim qualifizierten Drogenhandel handelt es sich um Wi- derhandlungen, welche die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen können und somit eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellen. Der schwere Fall im Sinne dieser Bestimmung ist nach konstanter Rechtsprechung mit einer Menge von 12 Gramm reinem Heroin erreicht. Vorlie- gend hat der Beschuldigte diese Grenze um ein Vielfaches überschritten. Entgegen der Vorinstanz kann die Dauer der Landesverweisung daher nicht auf das Minimum festgesetzt werden. Aufgrund der schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Si- 39 cherheit und Ordnung, des damit verbundenen beträchtlichen Wegweisungsinter- esses und in Relation zur ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 36 Monaten er- scheint daher eine Landesverweisung von acht Jahren angemessen. VI. Kosten und Entschädigung 22. Verfahrenskosten 22.1 Erstinstanzliches Verfahren Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Bei einem Freispruch trägt grundsätzlich der Kanton Bern die Verfahrenskosten (Art. 423 Abs. 1 StPO). Angesichts des Ausgangs des oberinstanzlichen Verfahrens ist die erstinstanzliche Festsetzung der Verfahrenskosten zu bestätigen. Die vorinstanzlichen Verfahrens- kosten belaufen sich auf CHF 12’222.00 (ohne Kosten für die amtliche Verteidi- gung) und sind infolge seiner Verurteilung dem Beschuldigten zur Bezahlung auf- zuerlegen. 22.2 Oberinstanzliches Verfahren Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelver- fahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten An- träge gutgeheissen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1040/2016 vom 2. Juni 2017 E. 1.1.1.). Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten werden in Anwendung von Art. 5 i.V.m. Art. 24 Abs. 1 Bst. b des Verfahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12) auf CHF 6'000.00 festgesetzt und infolge seines Unterliegens vollumfänglich dem Be- schuldigten zur Bezahlung auferlegt. 23. Entschädigung 23.1 Theoretische Grundlagen Zu den Verfahrenskosten gehören grundsätzlich auch die Kosten der amtlichen Verteidigung (Art. 422 Abs. 2 Bst. a StPO). Diese werden von der Kammer jedoch praxisgemäss separat ausgeschieden. Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif desjenigen Kantons ent- schädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde (Art. 135 Abs. 1 StPO). Nach Art. 42 des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) bemisst sich die Ent- schädigung der amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälte nach dem gebotenen Zeitaufwand und entspricht höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz (Art. 41 KAG). Der Honorarrahmen für ein Strafverfahren vor dem Kollegialgericht des Regionalgerichts reicht von CHF 2’000.00 bis maximal CHF 50‘000.00 (Art. 41 Abs. 1 KAG i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Bst. c der Parteikosten- 40 verordnung [PKV; BSG 168.811]). Dieser Rahmen umfasst auch die Abgeltung des Aufwandes für das Vorverfahren (Art. 17 Abs. 2 PKV). In Rechtsmittelverfahren be- trägt der Tarifrahmen 10 bis 50 Prozent des erstinstanzlichen Honorars (Art. 17 Bst. f i.V.m. Bst. c PKV). Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwands sind die Bedeutung der Streitsa- che und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen (Art. 42 Abs. 1 KAG; ebenso Art. 41 Abs. 3 Bst. a und b KAG für den Parteikostenersatz). Als geboten gilt der Zeitaufwand, den eine fachlich ausgewiesene, gewissenhafte Anwältin oder ein fachlich ausgewiesener, gewissenhafter Anwalt unter Berücksichtigung der Be- deutung der Streitsache, der Schwierigkeit der tatsächlichen und rechtlichen Ver- hältnisse und des Aktenumfanges für die korrekte Erledigung des Geschäftes benötigt. Die Bedeutung der Sache für den Auftraggeber ist nach objektivem Mass- stab zu gewichten (Kreisschreiben Nr. 15 des Obergerichts des Kantons Bern vom 21. Januar 2022, Entschädigung der amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälte und Nachforderungsrecht [nachfolgend Kreisschreiben Nr. 15], Ziff. 1.1.). Art. 135 Abs. 4 StPO bestimmt, dass die beschuldigte Person bei einer Verurtei- lung zu den Verfahrenskosten dazu verpflichtet ist, (Bst. a) dem Kanton die Ent- schädigung zurückzuzahlen und (Bst. b) der Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Auf- wendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO). Dazu gehört insbesondere der Ersatz der Kosten für den Beizug eines Anwalts (WEHRENBERG/FRANK, in: Basler Kom- mentar StPO/JStPO, 2. Aufl. 2014, N. 12 ff. zu Art. 429 StPO). Das Anwaltshonorar bestimmt sich ebenfalls nach dem Kantonalen Anwaltsgesetz (KAG; BSG 168.11) und der Verordnung über die Bemessung des Parteikostenersatzes (Parteikosten- verordnung [PKV; BSG 168.811]) (vgl. BGE 142 IV 163 E. 3.1.2). 23.2 Erstinstanzliches Verfahren Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten vor erster In- stanz durch Rechtsanwalt B.________ wurde von der Vorinstanz gemäss der ein- gereichten Honorarnote vom 4. Februar 2021 (pag. 641 ff.) bestimmt. Diese Ent- schädigung blieb unangefochten und ist zu bestätigen. Für die amtliche Verteidi- gung des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren wird Rechtsanwalt B.________ somit eine Entschädigung von total CHF 11'448.10 ausgerichtet. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren aus- gerichtete amtliche Entschädigung von CHF 11'448.10 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Es wird festgestellt, dass Rechtsanwalt B.________ auf die Geltendmachung der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar verzich- tet hat. Somit besteht keine Nachzahlungspflicht. 41 23.3 Oberinstanzliches Verfahren 23.3.1 Rechtsanwalt B.________ Rechtsanwalt B.________ machte im oberinstanzlichen Verfahren mit Honorarnote vom 16. Juni 2022 für die Zeit vom 8. Februar 2021 bis zum 7. Juli 2021 ein volles Honorar von insgesamt CHF 3'017.70 (Aufwand von 11.6 Stunden à CHF 230.00, Auslagen von CHF 160.10, Mehrwertsteuer von CHF 189.60) geltend (pag. 750 ff.). Die Kammer erachtet den geltend gemachten Aufwand in Anbetracht des gebote- nen Zeitaufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Pro- zesses als zu hoch. Zunächst ist der Honorarnote zu entnehmen, dass für die Prüfung der Verfügung (Zustellung der Urteilsbegründung unter Hinweis auf die 20-tägige Frist zur Einrei- chung der Berufungserklärung) und der Urteilsbegründung vom 26. Mai 2021 ein Aufwand von insgesamt 3.1 Stunden verbucht wurde, was angesichts des über- schaubaren Umfangs des Entscheids von 42 Seiten (inkl. Rubrum und Unterschrift) als zu hoch erachtet wird. Hierfür rechtfertigt sich ein Aufwand von insgesamt 2 Stunden, womit eine Kürzung dieser beiden Positionen um 1.1 Stunden erfolgt. Zu- dem erscheint ein Zeitaufwand von 1.6 Stunden für die Redaktion der Berufungser- klärung, 1.2 Stunden für die Klientenbesprechung, 1.9 Stunden für die Korrespon- denz mit Advokat C.________ und 1 Stunde für die Redaktion eines einseitigen Schreibens ans Obergericht mit Blick auf die höchstens durchschnittliche Schwie- rigkeit der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse für einen fachlich ausgewie- senen und gewissenhaften Anwalt nicht geboten. Für diese Positionen erscheint eine Kürzung des Honorars von insgesamt 3.2 Stunden (0.6 Stunden für das Ver- fassen der Berufungserklärung, 0.7 Stunden für die Klientenbesprechung, 1.4 Stunden für die Korrespondenz mit Advokat C.________ und 0.5 Stunden für die Korrespondenz ans Obergericht) angezeigt. Die Kammer erachtet einen Aufwand von insgesamt 7.3 Stunden bis zur Sistierung des amtlichen Mandats von Rechts- anwalt B.________ am 6. Juli 2021 (pag. 726 f.) für die Wahrung der Parteiinteres- sen als ausreichend. Die nicht spezifiziert aufgeführten Auslagen werden zudem mit 3% des amtlichen Honorars (vgl. Ziff. 3.3 f. des Kreisschreibens Nr. 15) ent- schädigt. Ausgehend von einer amtlichen Entschädigung von CHF 1'460.00 (7.3 Stunden à CHF 200.00) ergibt dies somit eine Auslagenpauschale von CHF 43.80. Entsprechend hat der Kanton Bern Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Ver- teidigung des Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren eine Entschädigung von total CHF 1'619.60 (7.3 Stunden zu CHF 200.00 [ordentlicher Ansatz: CHF 230.00]; Auslagen von CHF 43.80 und Mehrwertsteuer von CHF 115.80) aus- zurichten. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren aus- gerichtete amtliche Entschädigung von CHF 1'619.60 zurückzuzahlen und Rechts- anwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 235.85, zu erstatten, sobald es seine wirtschaft- lichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 42 23.3.2 Advokat C.________ Eine Entschädigung für die Kosten der privaten Verteidigung ist bei diesem Aus- gang des Verfahrens nicht geschuldet (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). VII. Verfügungen 24. Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem 24.1 Rechtliche Ausführungen Die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS wird vom urteilenden Gericht an- geordnet (Art. 20 der Verordnung über den nationalen Teil des Schengener Infor- mationssystems [N-SIS] und das SIRENE-Büro [N-SIS-Verordnung; SR 362.0]). Die Zulässigkeit der Ausschreibung von Drittstaatsangehörigen zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung im SIS beurteilt sich nach den Bestimmungen der Ver- ordnung (EG) Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schen- gener Informationssystems der zweiten Generation (nachfolgend SIS-II- Verordnung; ABl. L 381 vom 28. Dezember 2006) bzw. nach der neuen Verord- nung (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. No- vember 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung des Übe- reinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und zur Än- derung und Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 (nachfolgend SIS- Verordnung-Grenze) – aktuell sind sowohl die SIS-II-Verordnung als auch die SIS- Verordnung-Grenze (bereits) in Kraft. Im SIS können nur sogenannte Drittstaatenangehörige ausgeschrieben werden. Darunter fasst die SIS-II-Verordnung bzw. die SIS-Verordnung-Grenze Personen, die weder Bürger der EU noch Drittstaatenangehörige sind, die sich auf ein Freizü- gigkeitsrecht berufen können (Art. 3 Bst. d SIS-II-Verordnung bzw. Art. 3 Ziff. 4 SIS-Verordnung-Grenze). Voraussetzung der Ausschreibung im SIS ist sodann ei- ne nationale Ausschreibung, die auf einer Entscheidung der zuständigen nationa- len Instanz (Verwaltungsbehörde oder Gericht) beruht (Art. 24 Ziff. 1 SIS-II- Verordnung bzw. Art. 24 Ziff. 1 Bst. a SIS-Verordnung-Grenze). Gestützt auf Art. 24 Ziff. 2 Satz 1 SIS-II-Verordnung bzw. Art. 24 Ziff. 1 Bst. a SIS- Verordnung-Grenze wird eine Ausschreibung im SIS eingegeben, wenn diese Ent- scheidung auf eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder die na- tionale Sicherheit gestützt wird, welche die Anwesenheit des betreffenden Dritt- staatsangehörigen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats darstellt. Dies ist laut dem Verordnungstext insbesondere der Fall bei einem Drittstaatsangehörigen, der in ei- nem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt worden ist, die mit Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (Art. 24 Ziff. 2 Bst. a SIS-II-Verordnung bzw. Art. 24 Ziff. 2 Bst. a i.V.m. Art. 24 Ziff. 1 Bst. a SIS-Verordnung-Grenze). Die- se Voraussetzung von Art. 24 Ziff. 2 Bst. a SIS-II-Verordnung bzw. von Art. 24 Ziff. 2 Bst. a i.V.m. Art. 24 Ziff. 1 Bst. a SIS-Verordnung-Grenze ist laut bundesge- 43 richtlicher Rechtsprechung erfüllt, wenn der entsprechende Straftatbestand im Höchstmass eine Freiheitsstrafe von einem Jahr oder mehr vorsieht. Im Sinne ei- ner kumulativen Voraussetzung ist jedoch auch bei Vorliegen einer entsprechen- den Verurteilung zusätzlich zu prüfen, ob von der betroffenen Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht. Damit wird dem in Art. 21 SIS- II-Verordnung bzw. Art. 21 SIS-Verordnung-Grenze verankerten Verhältnismässig- keitsprinzip Rechnung getragen (zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 4.8). An die Annahme einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung im Sinne von Art. 24 Ziff. 2 Satz 1 SIS-II-Verordnung bzw. Art. 24 Ziff. 1 Bst. a SIS- Verordnung-Grenze sind gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Gerichtshofs der Europäischen Union (nachfolgend EuGH) keine allzu hohen An- forderungen zu stellen. Es wird nicht verlangt, dass das «individuelle Verhalten der betroffenen Person eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend schwere Ge- fährdung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt». Es steht einer Ausschreibung der Landesverweisung im SIS daher nicht entgegen, wenn bei der Legalprognose eine konkrete Rückfallgefahr verneint und die Strafe bedingt ausge- sprochen wurde. Ebenso wenig setzt Art. 24 Ziff. 2 SIS-II-Verordnung bzw. Art. 24 Ziff. 1 und Ziff. 2 SIS-Verordnung-Grenze die Verurteilung zu einer «schweren» Straftat voraus. Es genügen eine oder mehrere Straftaten, die einzeln betrachtet oder in ihrer Gesamtheit von einer «gewissen» Schwere sind, unter Ausschluss von blossen Bagatelldelikten. Entscheidend ist nicht das Strafmass, sondern in ers- ter Linie die Art und Häufigkeit der Straftaten, die konkreten Tatumstände sowie das übrige Verhalten der betroffenen Person (zum Ganzen Urteil des Bundesge- richts 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 4.8). Sind die Voraussetzungen von Art. 21 und 24 Ziff. 1 und 2 SIS-II-Verordnung bzw. Art. 21 und Art. 24 Ziff. 1 und 2 SIS-Verordnung-Grenze erfüllt, besteht eine Pflicht zur Ausschreibung im SIS (BGE 146 IV 172 E. 3.2.2). Die Ausschreibung im SIS zieht für die Dauer der Landesverweisung ein Verbot der Einreise in die Schweiz sowie ein Einreiseverbot für den ganzen Schengen-Raum nach sich (BGE 146 IV 172 E. 3.2.3). 24.2 Erwägungen der Kammer Der Beschuldigte ist türkischer Staatsangehöriger und stammt damit aus einem Drittstaat. Er kann sich ausserdem nicht auf das Freizügigkeitsabkommen berufen. Mit vorliegendem Urteil wird er für acht Jahre des Landes verwiesen. Es liegt somit eine nationale Ausschreibung vor, die auf einer Entscheidung der zuständigen In- stanz beruht. Der Beschuldigte wurde mit vorliegendem Urteil wegen qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gesprochen. Gemäss Art. 19 Abs. 2 BetmG wird dies mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, womit eine Geldstrafe verbunden werden kann. Das Höchstmass der Stra- fe beträgt somit offensichtlich mehr als ein Jahr Freiheitsstrafe, womit die Voraus- setzung von Art. 24 Ziff. 2 Bst. a SIS-II-Verordnung bzw. von Art. 24 Ziff. 2 Bst. a i.V.m. Art. 24 Ziff. 1 Bst. a SIS-Verordnung-Grenze erfüllt ist. Zu prüfen ist gestützt 44 auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zusätzlich, ob vom Beschuldigten eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht. Der Beschuldigte beging qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmit- telgesetz, für welche Art. 66a Abs. 1 Bst. o StGB die obligatorische Landesverwei- sung vorsieht. Mit dieser Straftat hat er die Gesundheit vieler Menschen direkt oder indirekt – mithin die öffentliche Sicherheit – massiv gefährdet. Im Lichte der zitier- ten Rechtsprechung reicht dies aus, um eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung im Sinne der SIS-II-Verordnung bzw. der SIS-Verordnung-Grenze zu begründen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1107/2019 vom 27. Januar 2020 E. 2.6.4). Zusammenfassend ist demnach eine Ausschreibung im SIS anzuordnen. Mit Blick auf das hiervor Ausgeführte zur Schwere der Delinquenz des Beschuldig- ten erscheint eine solche Ausschreibung angesichts des Strafmasses von 36 Mo- naten Freiheitsstrafe verhältnismässig. 25. DNA und übrige biometrische erkennungsdienstliche Daten Dem zuständigen Bundesamt wird die Zustimmung zur Löschung des über A.________ J.________ erstellten DNA-Profils (PCN L.________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist vorzeitig erteilt (Art. 16 Abs. 4 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 DNA-ProfilG). Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Lö- schung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN L.________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist vorzeitig erteilt (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungs- dienstlicher Daten). 45 VIII. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland (Kollegial- gericht) vom 5. Februar 2021 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als verfügt wurde: Folgende Gegenstände werden A.________ J.________ nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückgegeben: - 3 Abrechnungen ALV, Jan, Feb, März 2018 - Leistungen der ALV 2017 - Lohnausweis 2016 II. A.________ J.________ wird schuldig erklärt: Der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mengenmässig qualifi- ziert begangen durch 1. Anstaltentreffen zum auf andere Weise D.________ 4'959.8 Gramm Heroingemisch (RHG 44.6 bzw. 44.7%, 2'214.5 reines Heroin-Hydrochlorid) zu verschaffen, began- gen zwischen dem 14. August 2017 bis 23. August 2017 in Biel; 2. Erlangen, Beförderung, Einfuhr und Abgabe von rund 3 Gramm Heroingemisch (RHG 44%, 1.2 Gramm reines Heroin-Hydrochlorid), begangen am 15./16. August 2017 in E.________/D, auf der Strecke E.________/D – Biel sowie Biel; und in Anwendung der Artikel 19 Abs. 1 Bst. b, c, d und g i.V.m. Abs. 2 Bst. a, Abs. 3 Bst. a BetmG 40, 43, 44, 47, 51, 66a StGB 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten. Davon sind 6 Monate zu vollziehen. Für eine Teilstrafe von 30 Monaten wird der Vollzug aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Polizeihaft von 1 Tag (31. Juli 2018) wird im Umfang von 1 Tag auf die zu vollzie- hende Teilstrafe angerechnet. 2. Zu einer Landesverweisung von 8 Jahren. 46 3. Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 12'222.00. 4. Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 6'000.00. III. 1. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Rechtsan- walt B.________, wurde/wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Leistungen ab 1.1.2018 Stunden Satz amtliche Entschädigung 48.70 200.00 CHF 9’740.00 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 889.60 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 10’629.60 CHF 818.50 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 11’448.10 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ J.________ im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 11'448.10. A.________ J.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 11'448.10 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Es wird festgestellt, dass Rechtsanwalt B.________ auf die Geltendmachung der Dif- ferenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar verzichtet hat. Somit besteht keine Nachzahlungspflicht. 2. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Rechtsan- walt B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Leistungen ab 1.1.2018 Stunden Satz amtliche Entschädigung 7.30 200.00 CHF 1’460.00 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 43.80 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 1’503.80 CHF 115.80 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 1’619.60 volles Honorar CHF 1’679.00 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 43.80 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 1’722.80 CHF 132.65 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 1’855.45 nachforderbarer Betrag CHF 235.85 47 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ J.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 1'619.60. A.________ J.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 1'619.60 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 235.85, zu erstatten, sobald es seine wirt- schaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). IV. Weiter wird verfügt: 1. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweige- rung) im Schengener Informationssystem angeordnet. 2. Dem zuständigen Bundesamt wird die Zustimmung zur Löschung des über A.________ J.________ erstellten DNA-Profils (PCN L.________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist vorzeitig erteilt (Art. 16 Abs. 4 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 DNA-ProfilG). 3. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN L.________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist vorzeitig erteilt (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Ver- ordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). 4. Mündlich eröffnet und begründet: - dem Beschuldigten/Berufungsführer, v.d. Advokat C.________, substituiert durch MLaw AJ.________ - der Generalstaatsanwaltschaft/Anschlussberufungsführerin Schriftlich zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Berufungsführer, v.d. Advokat C.________ - der Generalstaatsanwaltschaft/Anschlussberufungsführerin - Rechtsanwalt B.________ Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern (BVD, Motiv nach un- benutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittel- behörde) - dem Amt für Bevölkerungsdienste (ABEV), Migrationsdienst des Kantons Bern (Dispositiv vorab zur Information, Motiv nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittel- frist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - dem Bundesamt für Polizei (Motiv nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) 48 Bern, 20. September 2022 Im Namen der 1. Strafkammer (Ausfertigung: 8. März 2023) Die Präsidentin i.V.: Obergerichtssuppleantin Schaer i.V. Oberrichter Gerber Die Gerichtsschreiberin: Susedka Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen seit Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Viale Stefano Franscini 7, 6500 Bellinzona, schriftlich und be- gründet Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO). 49