A.________ hat dem Kanton Bern an die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von total CHF 16'220.70 einen Betrag von CHF 15'820.70 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO; im Umfang von 2 Stunden ist der Beschuldigte nicht rückzahlungspflichtig). V. Weiter wird verfügt: 1. A.________ geht in den vorzeitigen Strafvollzug zurück. 2. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet.