A.________ hat dem Kanton Bern 4/5 an die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von total CHF 20'458.20, ausmachend CHF 16'366.55, zurückzuzahlen und Fürsprecher F.________ 4/5 von der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar von total CHF 5’069.55, ausmachend CHF 4’055.65, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).