A.________ hat dem Kanton Bern 4/5 an die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von total CHF 34'322.05, ausmachend CHF 27'457.65, zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ 4/5 von der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar von total CHF 7'884.70, ausmachend CHF 6'307.75, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).