69 StGB eingezogen und als Beweismittel bei den Akten belassen werden (Ziff. VI/4 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), 3.3 die in Ziffer VI/5 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs genannten Gegenstände A.________ nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückgegeben werden (Ziff. VI/5 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), und