3. weiter beschlossen wurde, dass 3.1 die in den Ziffern VI/2 und VI/3 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs genannten beschlagnahmten Gegenstände, Drogen und Drogenutensilien gestützt auf Art. 69 StGB eingezogen werden (Ziff. VI/2 und 3 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), 3.2 die in Ziffer VI/4 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs genannten beschlagnahmten Gegenstände gestützt auf Art. 69 StGB eingezogen und als Beweismittel bei den Akten belassen werden (Ziff.