Zusammenfassend ist demnach eine Ausschreibung im SIS anzuordnen. Mit Blick auf das hiervor Ausgeführte zur Schwere der Delinquenz des Beschuldigten erscheint eine solche Ausschreibung angesichts des Strafmasses von zehneinhalb Jahren Freiheitsstrafe, wovon rund neun Jahre und zwei Monate auf die Betäubungsmitteldelikte entfallen, ferner verhältnismässig. 40. Weitere Verfügungen Betreffend die weiteren Verfügungen wird auf das Dispositiv verwiesen. 155 IX. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I.