39.2 Erwägungen der Kammer Der Beschuldigte ist Staatsangehöriger der Dominikanischen Republik und stammt damit aus einem Drittstaat. Er kann sich – entgegen der Auffassung der Verteidigung (vgl. pag. 4461) – ausserdem nicht auf ein Freizügigkeitsrecht berufen. Mit vorliegendem Urteil wird er für zehn Jahre des Landes verwiesen. Es liegt somit eine nationale Ausschreibung vor, die auf einer Entscheidung der zuständigen Instanz beruht. Der Beschuldigte wurde mit vorliegendem Urteil insbesondere wegen qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gesprochen. Gemäss Art.