135 Abs. 4 StPO). Weil die Generalstaatsanwaltschaft verspätet an der Berufungsverhandlung erschien, entfällt im Umfang von rund zwei Stunden resp. von CHF 400.00 die Rückzahlungspflicht. Rechtsanwalt B.________ verzichtete auf die Nachforderung der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar (vgl. pag. 4482 ff.), weshalb der Beschuldigte nicht nachzahlungspflichtig ist. VIII. Verfügungen