Darüber hinaus gibt die Honorarnote zu keinen Bemerkungen Anlass. Zusammengefasst wird Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten in oberer Instanz eine Entschädigung von CHF 16'220.70 ausgerichtet (59 Stunden zum gesetzlich festgelegten Stundenansatz von CHF 200.00, zuzüglich Reisezuschläge von total CHF 675.00 und Auslagen von CHF 2'586.00 sowie Mehrwertsteuer von 7.7 % auf CHF 15’061.00). Zufolge seines Unterliegens ist der Beschuldigte im Umfang von CHF 15'820.70 rückzahlungspflichtig, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).